Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes. Vom 7. Juli 1902

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 36, Seite 243 - 252
Fassung vom: 7. Juli 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juli 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[243]

(Nr. 2890.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895. Vom 7. Juli 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Die §§. 1, 2, 41 und 42 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 276) werden in nachstehender Weise abgeändert:

1. §. 1. Absätze 4 und 5.[Bearbeiten]

Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird;
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die Brennereibesitzer sind gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Denaturirung ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch solchen Branntwein von der Verbrauchsabgabe frei zu lassen, der in öffentlichen Kranken-, Entbindungs- und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten verwendet wird.

2. §. 2. Absätze 3 bis 8.[Bearbeiten]

Von fünf zu fünf Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Brennereien und für die inzwischen entstandenen landwirthschaftlichen (§. 41 I) oder Materialbrennereien (§. 41 III) die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren [244] Abgabesatze herstellen dürfen (das Kontingent), neu bemessen. Die Neukontingentirung erfolgt im Laufe des letzten Jahres der jeweiligen fünfjährigen Periode für die folgenden fünf Betriebsjahre nach folgenden Grundsätzen:
a) Regelmäßiges Verfahren.
Die bisher betheiligten Brennereien werden nach Maßgabe der in den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Bei Brennereien, die in einem oder mehreren der fünf Jahre das Kontingent überhaupt nicht oder nicht vollständig herstellen, wird für diese Jahre gleichwohl die volle Kontingentsmenge als hergestellt angenommen, wenn wenigstens in einem der fünf Jahre das Kontingent vollständig hergestellt worden ist. In Abfindungsbrennereien (§. 13) werden die Kontingente auch dann als hergestellt angenommen, wenn dieselben in der Kontingentsperiode überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt worden sind.
b) Kontingentsminderung beim Betriebswechsel.
Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentirung in Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird,
1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten fünf Betriebsjahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um drei Siebentel,
2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung übergegangen ist, um ein Achtel
gekürzt. Ist der Uebergang nur ein theilweiser gewesen, so erfolgt Kürzung zu einem entsprechenden Theile. Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist.
c) Neuveranlagung zum Kontingent.
Die Neuveranlagung zum Kontingent findet statt:
1. für die bis zum Beginne des letzten Jahres der jeweiligen Kontingentsperiode neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien,
2. für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Fläche während der letzten fünf Betriebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat,
3. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche als dickmaischende Getreide- oder als Hefebrennereien am Kontingent betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden fünf Jahre [245] dauernd entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen sind oder die Hefenerzeugung aufgegeben haben,
4. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, bei deren früherer Neukontingentirung wesentliche Veränderungen des Areals unberücksichtigt geblieben sind.
Für die bezeichneten Brennereien ist nach dem Umfang ihrer Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung des beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Areals und der gesammten wirthschaftlichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Kontingent betheiligter Brennereien nach Anhörung zweier Sachverständigen aus den Kreisen der Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien diejenige Alkoholmenge zu ermitteln, deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Der Bemessung des künftigen Kontingents ist von dieser Menge derjenige Theil zu Grunde zu legen, welcher dem Verhältniß entspricht, das in den ohne Neuveranlagung am Kontingent zu betheiligenden Brennereien derselben Art zwischen ihrer Gesammterzeugung und der von ihnen zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmenge während der vorhergehenden fünf Jahre durchschnittlich bestanden hat.
d) Falls die auf Grund der Vorschriften unter a, b und c in Rechnung zu stellenden Alkoholmengen 150.000 Liter übersteigen, werden sie um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 150.000 Liter herabgesetzt.
Die auf Grund der Vorschriften unter c in Rechnung zu stellenden Alkoholmengen dürfen im Falle einer Neubetheiligung am Kontingent oder einer Kontingentserhöhung für landwirthschaftliche Brennereien 80.000 Liter, für Materialbrennereien 8.000 Liter nicht überschreiten.
e) Die auf Grund der Vorschriften unter b, c und d neu zugetheilten Kontingentsmengen sind bei der nächsten Neubemessung auch für das letzte Jahr der vorangegangenen Vertheilungsperiode in Rechnung zu stellen.
Für Brennereien, welche bis zum 1. Oktober 1902 betriebsfähig hergerichtet sind, darf die in Rechnung zu stellende Alkoholmenge (§. 2 des Gesetzes) 50.000 Liter nicht überschreiten. Jedoch kann für neue Brennereien, welche bis zum 1. Oktober 1901 betriebsfähig hergerichtet sind, diese Menge bis auf 80.000 Liter bemessen werden, sofern die Verträge über den Bau des Brennereigebäudes sowie die erforderlichen Maschinen und Brenngeräthe vor dem 16. April 1901 rechtsverbindlich abgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für die bisher betheiligten Brennereien, sofern der Grund zur Neuveranlagung bereits vor dem 16. April 1901 bestanden hat.
Die nach Abs. 3 unter b für den Fall der Neukontingentirung vorgesehenen Kontingentsminderungen sind unbeschadet der endgültigen Festsetzung des Kontingents am Schlusse jeder Periode nach den dort bezeichneten Grundsätzen schon am Schlusse jedes Betriebsjahrs vorzunehmen. [246]
Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, die zum gewerblichen Betriebe (§. 42 I) übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht herstellen.
Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols herstellen, dürfen ihr gesammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen.
Den Materialbrennereien, welchen eine jährliche Kontingentsmenge von nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols zugetheilt ist, steht es frei, die fünfjährige Gesammt-Kontingentsmenge innerhalb der Kontingentsperiode nach Belieben abzubrennen.

3. §. 41.[Bearbeiten]

I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den landwirthschaftlichen Brennereien.
Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen Betriebsjahrs ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betriebe die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als landwirthschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn eine vorübergehende Veräußerung von Schlempe oder Dünger erfolgt oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe nichtmehlige Stoffe allein verwendet werden.
Brennereien, welche nach dem 1. September 1902 betriebsfähig werden, gelten nur dann als landwirthschaftliche Brennereien, wenn die für die Brennereien erforderlichen Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide, mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Hafer und Gerste, in der Hauptsache von den Besitzern der Brennereien selbst gewonnen sind. Bei Genossenschaftsbrennereien müssen die so gewonnenen Rohstoffe in der Hauptsache von den einzelnen Theilnehmern auch nach Verhältniß ihrer Betheiligung an der Brennerei geliefert und außerdem die sämmtlichen Brennereirückstände von den Theilnehmern im gleichen Verhältnisse verfüttert werden. Der Bundesrath ist ermächtigt, im Falle von Mißernten Ausnahmen zu gestatten.
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuerberechnung bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht, außer Betracht.
In Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. September bis 15. Juni nicht länger als 8½ Monate betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer,
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht über 1.050 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln, [247]
b) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.050, jedoch nicht über 1.500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln,
c) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.500, jedoch nicht über 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln
des im Abs. 1 festgesetzten Steuerbetrags erhoben. Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1.050, 1.500 oder 3.000 Liter Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird für den Monat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben. Wird die Betriebsfrist von 8½ Monaten überschritten, so ist der volle Maischbottichsteuersatz für die ganze Betriebszeit zu entrichten.
III. Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, welche während des ganzen Betriebsjahrs lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft, verarbeiten.
Die Branntweinmaterialsteuer beträgt vom Hektoliter:
a) Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber 0,25 Mark,
b) Kernobst 0,35 Mark,
c) Beerenfrüchte aller Art 0,45 Mark,
d) Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln aller Art 0,50 Mark,
e) Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst 0,85 Mark,
Die Materialsteuer wird
a) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,
b) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht Zehnteln der vollen Steuersätze erhoben.
IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1.500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall kommen. Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottichraum oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder derjenigen Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im voraus durch die Steuerbehörde bindend festzusetzen.
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke auch für Branntwein erfolgen, welcher in öffentlichen Kranken-, Entbindungs- [248] und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet, oder welcher, solange er unter Steuerkontrole steht, durch Verdunstung oder sonstige natürliche Einflüsse verloren geht.

4. §. 42.[Bearbeiten]

I. In den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung der Maischbottichsteuer und der Branntweinmaterialsteuer nicht mehr statt.
Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den landwirthschaftlichen noch zu den Materialbrennereien gehören.
II. Von dem in gewerblichen Brennereien hergestellten Branntweine wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher 0,20 Mark für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits bestanden haben und nicht mehr als 10.000 Liter Bottichraum an einem Tage bemaischen, tritt für den Umfang des vor dem 1. Oktober 1887 geübten Betriebs, nach näherer Bestimmung des Bundesraths, eine Ermäßigung des Zuschlags um 0,04 Mark für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr als 10.000 Liter, jedoch nicht über 20.000 Liter Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zuschlags 0,02 Mark. Dich Bestimmung findet keine Anwendung während derjenigen Monate, in denen Hefe erzeugt, oder Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitet wird.
III. Auf Antrag sind auch landwirthschaftliche und Materialbrennereien von der Erhebung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer frei zu lassen.
Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, werden von dem hergestellten Branntweine folgende Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen Alkohols erhoben:
a) an Stelle der Maischbottichsteuer:
1. in Brennereien, die in einem Jahre nicht mehr als 100 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden 0,10 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden 0,14 Mark;
2. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden 0,11 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden 0,15 Mark;
[249]
3. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 150, jedoch nicht über 300 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden 0,12 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden 0,16 Mark;
4. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 300, jedoch nicht über 500 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden 0,13 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden 0,17 Mark;
5. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 500 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung betrieben werden 0,16 Mark,
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung betrieben werden 0,20 Mark;
b) an Stelle der Branntweinmaterialsteuer:
1. soweit von einem Brenner in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugt werden 0,04 Mark,
2. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 50, jedoch nicht über 100 Liter reinen Alkohols erzeugt werden 0,08 Mark,
3. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 200 Liter reinen Alkohols erzeugt werden 0,12 Mark,
4. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 200 Liter reinen Alkohols erzeugt werden 0,20 Mark.
Die Steuerbehörde kann Materialbrennereien auch ohne deren Antrag dem Zuschlage zur Verbrauchsabgabe statt der Materialsteuer unterstellen.
IV. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben entsprechende Anwendung.
V. Für Brennereien, in welchen nach Ziffer II und III der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe erhoben wird, gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen:
a) die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maischbehälter u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht;
b) Abänderungen des angemeldeten Betriebs sind mit der Maßgabe zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplane bemerkt und binnen 24 Stunden der Steuerbehörde angezeigt werden muß; [250]
c) die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß entsprechend eingeschränkt werden;
d) die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmaischen, sowie die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplane dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer Geldstrafe von einer bis zu dreihundert Mark.

Artikel II.[Bearbeiten]

An Stelle der §§. 43a, 43b, 43c, 43d und 43e des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 276) treten folgende Bestimmungen:

1. §. 43a.[Bearbeiten]

Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 200 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, von der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (Brennsteuer) erhoben, und zwar:
für die Erzeugung
über 200 bis 300 Hektoliter je 2 Mark,
über 300 bis 400 Hektoliter je 2,50 Mark,
über 400 bis 600 Hektoliter je 3 Mark,
über 600 bis 800 Hektoliter je 3,50 Mark,
über 800 bis 1.000 Hektoliter je 4 Mark,
über 1.000 bis 1.200 Hektoliter je 4,50 Mark,
über 1.200 bis 1.400 Hektoliter je 5 Mark,
über 1.400 bis 1.600 Hektoliter je 5,50 Mark,
über 1.600 bis 1.800 Hektoliter je 6 Mark,
über 1.800 Hektoliter je 6,50 Mark,
vom Hektoliter reinen Alkohols.
In denjenigen Brennereien, welche ausschließlich Roggen, Weizen, Hafer und Gerste verarbeiten, wird die Brennsteuer für die Erzeugung bis zu 300 Hektoliter überhaupt nicht und für die Erzeugung über 300 Hektoliter bis zu 600 Hektoliter nur zur Hälfte erhoben.
In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 1. April 1895 bestanden haben, wird für den Umfang des damaligen Betriebs die Brennsteuer nur zu vier Fünfteln der vorbezeichneten Sätze erhoben.
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche im Laufe des Betriebsjahrs Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 16. Juni bis 15. September hergestellte Hektoliter reinen Alkohols eine Brennsteuer von 3 Mark erhoben. Die Steuer fällt weg, insoweit für den Branntwein [251] Zuschlag von mindestens 16 Mark zu entrichten ist. In Brennereien, die in der Zeit vom 16. Juni bis 15. September der Maischbottichsteuer unterliegen, findet eine Ermäßigung statt, und zwar:
a) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.050, aber nicht über 1.500 Liter Bottichraum bemaischt werden, auf 1 Mark,
b) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1.500, aber nicht über 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden, auf 2 Mark;
außerdem bleiben die Brennereien, die während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich nicht über 1.050 Liter Bottichraum bemaischen, von der Steuer befreit. Die auf den Sommerbrand gelegte Brennsteuer ist auch zu erheben, soweit der Betrieb vom 16. September bis 15. Juni 8½ Monate überschreitet.
In denjenigen am Kontingent betheiligten gewerblichen Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, wird, insofern sie in einem Betriebsjahr eine Alkoholmenge herstellen, die das im Betriebsjahr 1894/95 innegehabte Kontingent um mehr als ein Fünftel übersteigt, die Brennsteuer um 6 Mark für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols erhöht. In denjenigen Brennereien der bezeichneten Art, welche nicht kontingentirt sind, tritt die gleiche Erhöhung insoweit ein, als ihre Gesammterzeugung 20.000 Hektoliter reinen Alkohols übersteigt; gehen diese Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von dem betreffenden Betriebsjahr an die Alkoholmenge, die der um 6 Mark erhöhten Brennsteuer nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. Nach dem 1. Juli 1895 neu entstandene oder neu entstehende Brennereien, die Melasse, Rüben, Rübensaft oder Zellstoffe verarbeiten, unterliegen für ihre gesammte Erzeugung einer erhöhten Brennsteuer von 15 Mark mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis zu 200 Hektoliter je 15 Mark vom Hektoliter reinen Alkohols erhoben werden.

2. §. 43b.[Bearbeiten]

Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkoholmenge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt.

3. §. 43c.[Bearbeiten]

Aus der nach §. 43a zu erhebenden Brennsteuer sind innerhalb des Betriebsjahrs 1902/1903 diejenigen Beträge an die Reichskasse zu erstatten, welche dieselbe über die Gesammteinnahmen aus der Brennsteuer hinaus an Vergütungen gewährt hat.
Außerdem ist in denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Branntwein sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist, nach dem Ausland ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein-Verbrauchsabgabe eintritt, der Betrag von 6 Mark für jedes Hektoliter reinen Alkohols zu erstatten. Ebenso wird dem gemäß der Bestimmung des §. 1 Abs. 4 unter 2 von der Verbrauchsabgabe befreiten Branntwein eine Vergütung der [252] Brennsteuer in gleicher Höhe gewährt, sofern derselbe vollständig oder unvollständig denaturirt wird.
Dieser Vergütungssatz unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesraths alljährlich einer Revision und ist vom Bundesrath entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen unter Wahrung des Grundsatzes, daß die Gesammtausgaben an Vergütungen bis zum 30. September 1912 den Einnahmen an Brennsteuer entsprechen.
Die Erhöhung oder Herabsetzung der Vergütungssätze hat gegebenenfalls für alle Verwendungszwecke in gleichem Verhältnisse zu erfolgen.
Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1902 wird diese Vergütung nur in Höhe von 4 Mark, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1903 in der Höhe von 5 Mark gewährt.

4. §. 43d.[Bearbeiten]

Die in den §§. 16 bis 24, 26, 27 und 30 bis 38 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 hinsichtlich der Branntwein-Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brennsteuer entsprechende Anwendung.
Für die Erhebung und Verwaltung der Brennsteuer wird eine besondere Vergütung an die Einzelstaaten nicht gezahlt.

5. §. 43e.[Bearbeiten]

Der Bundesrath wird ermächtigt:
a) den Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus abweichend von den Vorschriften des §. 33 der Gewerbeordnung zu regeln,
b) dahin Bestimmung zu treffen, daß beim Kleinhandel mit denaturirtem oder undenaturirtem Spiritus die Alkoholstärke des abzugebenden Spiritus durch Aushang an der Verkaufsstelle dem Publikum ersichtlich zu machen ist.
Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft.

Artikel III.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des §. 43a über den Sommerbrand treten sofort in Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes treten mit dem 1. Oktober 1902 in Kraft. Die §§. 43a bis 43d treten mit dem 30. September 1912 außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.