Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen
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(Nr. 1785.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 273). Vom 22. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Die Vorschrift im §. 8 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 273) wird dahin abgeändert, daß die Bestimmungen im §. 4 Nr. 2, §. 6 desselben Gesetzes auf das Feilhalten und Verkaufen von Konserven erst vom 1. Oktober 1889 ab Anwendung finden.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Charlottenburg, den 22. März 1888.