Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868
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(Nr. 76.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. Vom 30. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Die nach dem Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868., vom 30. Oktober 1867. (Bundesgesetz-Blatt S. 161.) zu entrichtenden einmaligen und fortlaufenden Pensionsbeiträge bleiben unerhoben.
§. 2.
- Die für das Jahr 1868. bereits erhobenen fortlaufenden Pensionsbeiträge, sowie die einmaligen Pensionsbeiträge von Gehältern oder Gehaltszulagen, welche vom 1. Januar 1868. oder einem späteren Tage ab bewilligt sind, werden zurückerstattet.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 30. März 1868.