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Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 5, Seite 42 - 45
Fassung vom: 10. März 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. März 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[42]

(Nr. 434.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 10. März 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

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Der diesem Gesetze als Anlage A. beigefügte zweite Nachtrag zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. wird in Ausgabe
auf 105.038 Thlr., nämlich
auf 019.700 Thlr. an fortdauernden,
und
auf 0 85.338 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 211.) festgestellten Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. hinzu.

§. 2.

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Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 105.038 Thlr. gestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.

§. 3.

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Die den Einnahmen des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870. in Folge des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, vom 5. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 141.) hinzutretenden, auf 1.800.000 Thaler veranschlagten Mehrerträge der Postverwaltung werden nach dem in der Anlage B. festgesetzten Maaßstabe auf die einzelnen Bundesstaaten vertheilt und auf die zu zahlenden Matrikularbeiträge in Anrechnung gebracht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

[43]

Anlage A.

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Zweiter Nachtrag
zum
Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes
für
das Jahr 1870.

[44]

Kapitel. Titel. A u s g a b e. Für 1870 treten hinzu:
im Einzelnen. im Ganzen.
Thlr. Thlr.
I. Fortdauernde Ausgaben.
4.   Auswärtiges Amt.
6. Besoldungen 5.000
5.   Bundes-Konsulate.
1. Besoldungen, Lokalzulagen und Remunerationen:
     1) General-Konsulate 11.400
9.   Rechnungshof des Norddeutschen Bundes.
1. Besoldungen 3.300
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 19.700
II. Einmalige und außerordentliche Ausgaben.
8.   Oberster Gerichtshof für Handelssachen.
3. Zum Ankauf eines Grundstücks für das Bundes-Oberhandelsgericht in Leipzig 85.338
Summe II. Einmalige und außerordentliche Ausgaben. 85.338
Dazu: Summe I. Fortdauernde Ausgaben 19.700
Summe der Ausgabe 105.038

[45]

Anlage B.

[Bearbeiten]
N a c h w e i s u n g
des
Verhältnisses, in welchem die in Folge des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, vom 5. Juni 1869. den Einnahmen des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870. hinzutretenden, auf 1.800.000 Thaler veranschlagten Mehrerträge der Postverwaltung auf die einzelnen Bundesstaaten zu vertheilen sind.


Nr. Bezeichnung des Staatsgebiets. Prozent
des
Ertrages.
1. Preußen 91,5431
2. Lauenburg 0,0677
3. Sachsen 2,6609
4. Hessen (rücksichtlich der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebiethstheile) 0,6832
5. Mecklenburg-Schwerin 0,7520
6. Sachsen-Weimar 0,5800
7. Mecklenburg-Strelitz 0,0990
8. Oldenburg 0,4635
9. Braunschweig 0,6773
10. Sachsen-Meiningen 0,3955
11. Sachsen-Altenburg 0,0909
12. Sachsen-Coburg-Gotha 0,4550
13. Anhalt 0,5051
14. Schwarzburg-Rudolstadt 0,1525
15. Schwarzburg-Sondershausen 0,1531
16. Waldeck 0,1277
17. Reuß ältere Linie 0,0287
18. Reuß jüngere Linie 0,1200
19. Schaumburg-Lippe 0,0331
20. Lippe 0,1077
21. Lübeck 0,0198
22. Bremen 0,0415
23. Hamburg 0,2427
Summe 100.0000