Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 11. Juni 1870
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(Nr. 518.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 11. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 211.) festgestellten Bundeshaushalts-Etat treten unter Kapitel 7. der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben folgende neue Titel hinzu:
Titel 10. zu Bauten und Einrichtungen in Wilhelmshaven. 1.200.000 Thlr., davon ab Minderausgabe bei Titel 3. und 6. 600.000 Thlr. bleiben: 600.000 Thlr.
§. 2.
[Bearbeiten]- Diese Mehrausgaben von 600.000 Thalern werden aus der Bundesanleihe (Gesetz vom 9. November 1867. und Gesetz vom 20. Mai 1868.)[1] bestritten.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870.
Anmerkung WS
[Bearbeiten]- ↑ soll heißen 1869