Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes, und des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes, und des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April 1881.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 11, Seite 80–81
Fassung vom: 21. April 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. April 1886
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[80]

(Nr. 1650.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes, und des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April 1881. Vom 21. April 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

Hinter §. 34 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) wird folgender neue §. 34a eingestellt:
Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.

Artikel II.

An die Stelle des §. 41 Absatz 1 bis 3 und des §. 48 Absatz 1 des Reichsbeamtengesetzes treten folgende Vorschriften:

§. 41.

Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 15/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/60 des in den §§. 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von 45/60 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.
In dem im §. 36 erwähnten Falle beträgt die Pension 15/60, im Falle des §. 39 höchstens 15/60 des vorbezeichneten Diensteinkommens.

§. 48.

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.

Artikel III.

Hinter §. 60 des Reichsbeamtengesetzes wird folgender neue §. 60a eingestellt:
Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann [81] diese nach Anhörung des Beamten unter Beobachtung der Vorschriften der §§. 53 ff. in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionirung selbst beantragt hätte.

Artikel IV.

Den Beamten, welche in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand eingetreten sind, wird die Pension, den Wittwen und Waisen, welche innerhalb dieses Zeitraumes den Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld erlangt haben, das Wittwen- und Waisengeld vom 1. April 1886 nach Maßgabe des Artikels II dieses Gesetzes erhöht.

Artikel V.

Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.

Artikel VI.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Artikel VII.

Dieses Gesetz findet auf die Mitglieder des Reichsgerichts keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. April 1886.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.