Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs vom 1. Juli 1865

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs vom 1. Juli 1865.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 15, Seite 123 - 142
Fassung vom: 1. Juli 1870
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Bekanntmachung: 28. Mai 1870
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(Nr. 486.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs vom 1. Juli 1865. Vom 17. Mai 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der mit dem 1. Juli 1865. in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif wird in nachstehender Weise geändert.

I. Vom Eingangszoll befreit werden folgende Gegenstände:[Bearbeiten]

1. Baumwollwatte (Nr. 2. a. 2.);
2. Blei-, Silber, und Goldglätte, Mennige (Nr. 3. a. 2.);
3. gewalztes Blei; Buchdruckerschriften (Nr. 3. b.);
4. grobe Bleiwaaren, als Kessel, Röhren, Schroot, Draht u. s. w., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack (Nr. 3. c.);
5. Bürstenbinder, und Siebmacherwaaren, grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack (Nr. 4. a.); auch dergleichen Abstäuber aus ungefärbten Federn;
6. die unter Nr. 5. a. des Tarifs begriffenen Gegenstände mit Ausnahme der nachbenannten: Aether aller Art; Chloroform, Collodium; ätherische Oele (vorbehaltlich der unter V. 35. genannten); fette Oele zum Medizinalgebrauch; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- und ätherhaltige zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse, andere als Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche, Farben- und Tuschkasten; Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide; rothes und weißes blausaures Kali; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen; [124]
7. Bleiweiß, Bleizucker; Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio; schwefelsaures Ammoniak; Wasserglas; Zinkozyd (Zinkweiß) (aus Nr. 5. a. Anmerkung 1.);
8. chromsaures Kali; Farbholz, und Gerbstoff-Extrakte; Grünspan, roher in Broten oder Kugeln; Leim und Gelatine; Kermes, mineralischer; Kitte, Kupfervitriol, gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Zinkvitriol; Ruß; Schuhwichse; Schwärze; Wagenschmiere; Feuerwerk (aus Nr. 5. a. Anmerkung 4.);
9. Chlormagnesium; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; Lakritzensaft; Ultramarin (Nr. 5. a. Anmerkung 5.);
10. Cadmiumgelb; chromsaure Erd- und Metallsalze; Kasselergelb (Nr. 5. a. Anmerkung 6.);
11. gemahlene Kreide; schwefelsaures Natron (Glaubersalz); schwefligsaures und unterschweftigsaures Natron (aus Nr. 5. a. Anmerkung 7.);
12. Oxalsäure und oxalsaures Kali (Nr. 5. a. Anmerkung 8.);
13. Salzsäure (Nr. 5. a. Anmerkung 9.);
14. Erzeugnisse, rohe, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen, zum Medizinalgebrauche (Nr. 5. b. 2.);
15. Abfälle von verzinntem Eisenblech (Weißblech) (aus Nr. 6. a.);
16. Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe zur Knopffabrikation (aus Nr. 10. c. und e.); Glasmasse, sowie Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei; auch Glasurmasse (Nr. 10. Anmerkung zu c. und e.);
17. Haare, gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22. begriffenen Spinnstoffen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18. begriffen sind (aus Nr. 11. b.);
18. Oeltücher, ganz grobe Filze (aus Nr. 11. c.);
19. Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung (Nr. 12. b.);
20. Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes ober gespaltenes (Nr. 13. d..);
21. Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur von Geweben, gravirt und nicht gravirt (Nr. 15. b. 3. α und β.);
22. See- und Flußschiffe, hölzerne (Nr. 15. d. 1.);
23. Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck (Nr. 17. b.);
24. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole (Nr. 17. Anmerkung zu e.);[125]
25. Kleider und Leibwäsche, getragene, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen (Nr. 18. Anmerkung); desgleichen andere Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum Verkauf eingeht;
26. leinenes Garn, blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes), Handgespinnst (aus Nr. 22. b.);
27. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild (aus Nr. 25. g.);
28. Schaalen von Pommeranzen, Orangen u. dgl.; Lorbeerblätter (aus Nr. 25. h. 2. α.);
29. Cichorien, gebrannte oder gemahlene (Nr. 25. m. 3.);
30. Tapioka (aus Nr. 25. q. 1.);
31. Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole (aus Nr. 25. s.);
32. Palmöl (Palmbutter) ,md Kokosnußöl (Nr. 26. a. 3.);
33. Fliegenpapier, Gichtpapier (aus Nr. 27. a.);
34. fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze (Nr. 28. b.);
35. Schießpulver (Nr. 29.);
36. Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel (Nr. 33. b.);
37. Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten (aus Nr. 33. d. 1. und 2.);
38. Steinkohlen (Nr. 34. b. und Anmerkung zu b.);
39. Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt (Nr. 35. a. 1. und 2.);
40. Strohbänder aller Art; Strohbesen (Nr. 35. b.);
41. Hüte aus Holzspan ohne Garnitur (aus Nr. 35. d. 1.);
42. Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere thierische Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind (Nr. 37. d.);
43. Maulesel, Maulthiere, Esel (aus Nr. 39. a. und Anmerkung zu a. 2.);
44. Ochsen und Zuchtstiere (Nr. 39. a. 1. und Anmerkung zu b. unter a., sowie aus Anmerkung zu b. unter b.);
45. Kühe (Nr. 39. b. 2. und aus Anmerkung zu b. unter b.);
46. Jungvieh (Nr. 39. b. 3. und aus Anmerkung zu b. unter c.);
47. Hammel (Nr. 39. d.);
48. Zinkbleche (Nr. 42. b.);
49. grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht (Nr. 42. c.);
50. Zinn, gewalztes (Nr. 43. b.); [126]
51. grobe Zinnwaaren, als Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack (Nr. 43. c.).

II. Im Eingangszoll verändert und, anstatt der im Tarif bestimmten, mit den nebenbezeichneten Zollsätzen belegt werden folgende Gegenstände:[Bearbeiten]

1. Alle undichten Baumwollengewebe, wie Jakonet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2. c. 2. begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien (Nr. 2. c. 3.) für den Zentner mit 26 Thlr. oder 45 Fl. 30 Kr.;
2. Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6. a.) für den Zentner mit 2½ Sgr. oder 8¾ Kr.;
3. Abfälle von Stahl (Schrott) (aus Nr. 6. b.) für den Zentner mit 2½ Sgr. oder 8¾ Kr.;
4. geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen; Roh- und Cementstahl; Guß- und raffinirter Stahl; Eisen- und Stahldraht von mehr als ¾ Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgcschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen (Nr. 6. b. und aus c. und f. 2. α.), für den Zentner mit 17½ Sgr. oder 1 Fl. 1¼ Kr.;
5. Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubmßschein für Stahlfabriken eingehend (Anmerkung 1. zu Nr. 6. b.), für den Zentner mit 10 Sgr. oder 35 Kr.;
6. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen (Anmerkung 2. zu Nr. 6. b.); roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken (aus Nr. 6 b.) für den Zentner mit 12 Sgr. oder 42 Kr. ;
7. Winkeleisen; [-Eisen; einfaches und doppeltes T-Eisen (aus Nr. 6. c.) für den Zentner mit 17½ Sgr. oder 1 Fl. 1¼ Kr.;
8. façonnirtes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des Winkeleisens, des [-Eisens und des einfachen und doppelten T-Eisens); Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen und Stahldraht von ¾ Pr. Linie und darunter Durchmesser (Nr. 6. c.) für den Zentner mit 25 Sgr. oder 1 Fl. 27½ Kr.;
9. gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten (Nr. 6. d.) für den Zentner mit 1 Thlr. 5 Sgr. oder 2 Fl. 2½ Kr.;
10. Weißblech (aus Nr. 6. e.) für den Zentner mit 1 Thlr. 5 Sgr. oder 2 Fl. 2½ Kr.;
11. gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren (aus Nr. 6. e.) für den Zentner mit 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Kr. [127] ;
12. Eisen- und Stahlwaaren, grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und Kaffeemühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dergl. m. (Nr. 6. f. 2. β.) für den Zentner mit 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl, 20 Kr.;
13. Bleistifte, Rothstifte und ähnliche (aus Nr. 13. f..) für den Zentner mit 3 Thlr. 10 Sgr. oder 5 Fl. 50 Kr.;
14. grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt sind, ferner Möbel, in Verbindung mit Steinen, mit Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine (aus Nr. 13. f.) für den Zentner mit 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr.;
15. grobe Fußdecken, aus Thierhaaren, mit Ausnahme der unter Nr. 41. genannten, auch in Verbindung mit Werg, Bindfaden, Hanf, Jute, sowie dergleichen Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den oben erwähnten Thierhaaren, mögen die Fasern lose, gedreht oder gesponnen, möge die Waare bedruckt oder gefärbt, oder nicht bedruckt oder nicht gefärbt sein (aus Nr. 11. d. und 22. f.), für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Kr.;
16. Drahtgewebe aus Kupfer u. s. w. (Nr. 19. d. 1.) für den Zentner mit 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Kr.;
17. Juchtenleder, gefärbtes (aus Nr. 21. b.) für den Zentner mit 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr.;
18. leinenes Garn, blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes), Maschinengespinnst (aus Nr. 22. b.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Kr.;
19. Leinwand (Zwillich und Drillich), nicht gebleicht, nicht gefärbt, nicht bedruckt und nicht aus gebleichtem, gefärbtem oder bedrucktem Garn gewebt (aus Nr. 22. g. ), für den Zentner mit 4 Thlr. oder 7 Fl.;
20. leinene Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere (leinene) Waaren in Verbindung mit Metallfäden (Nr. 22. h. ) für den Zentner mit 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Kr.;
21. Lichte, andere (als Talg- und Stearinlichte) (Nr. 23. b. ) für den Zentner mit 1 Thlr. 15 Sgr. oder 2 Fl. 37½ Kr.;
22. Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe (Nr. 25. c. ) für den Zentner mit 7 Thlr. oder 12 Fl. 15 Kr.;
23. Essig in Flaschen oder Kruken (Nr. 25. e. ) für den Zentner mit 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Kr.;
24. künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen (aus Nr. 5. a. ), für den Zentner mit 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Kr.; [128]
25. Reis, geschälter und ungeschälter, für den Zentner 15 Sgr. oder 52½ Kr.;
26. Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate mit Ausschluß der Cichorien (Nr. 25. m. 1.), für den Zentner mit 5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. 12½ Kr.;
27. Kakao in Bohnen (aus Nr. 25. m. 2.) für den Zentner mit 5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. 12½ Kr.;
28. Kakaoschaalen (aus Nr. 25. m. 2.) für den Zentner mit 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr.;
29. gebrannter Kaffee (aus Nr. 25. n. ) für den Zentner mit 7 Thlr.;
30. Tafelbouillon (aus Nr. 25. p. 1.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Kr.;
31. Stearin, einschließlich Stearinsäure (aus Nr. 26. c. ) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Kr.

III. Die Taravergütung wird für die nachbenannten Gegenstände nach den nebenbezeichneten Sätzen geändert, beziehungsweise neu festgestellt:[Bearbeiten]

An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht:
1. für rohes ein- und zweidrähtiges Baumwollengarn (Nr. 2. b. 1. α.):
in Ballen 4 Prozent;
2. für gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, gemustertes Glas (aus Nr. 10. c. ):
in Fässern und Kisten 40 Prozent;
in Körben 13 Prozent;
3. für geschnittenes, auch massives Glas (aus Nr. 10. c. ):
in Kisten, Fässern und Körben 13 Prozent;
4. für Butter (Nr. 25. f. ):
in Körben 7 Prozent;
5. für Kaffee, rohen (Nr. 25. m. 1):
in Kisten unter 4 Zentner 17 Prozent;
6. für Kakaomasse, gemahlenen Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate (aus Nr. 25. n. ):
in Kisten aus weichem Holz 14 Prozent.

IV. Die Vorbemerkungen zu der ersten Abtheilung und die Bestimmungen der dritten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs erfahren nachstehende Aenderungen und Zusätze:[Bearbeiten]

1. In den Vorbemerkungen wird
a) in Ziffer 5. der Schlußsatz von den Worten: „Pferde und andere Thiere“ bis: „geritten werden müssen“ gestrichen; [129]
b) in Ziffer 6. am Schluß folgender Zusatz gemacht:
„Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind.
2. Die in der dritten Abtheilung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen unter I. bis mit X. kommen in Wegfall und treten an deren Stelle folgende:
I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stückzahl oder nach dem Werthe.
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager,
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich fünfzig Kilogramm) ist in hundert Pfunde getheilt.
III. a. Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Nettogewichte erhoben.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttowicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers etc. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. – Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird. [130]
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben:
1. von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet.
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird. [131]
3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von hundert Thalern nicht übersteigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig, Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbeschränktem Betrage erheben.
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände ohne Einschränkung befugt.
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den andern versendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen.
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden. [132]
V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert:
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 5/10 Zollpfund und weniger, ferner
a) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Zollpfund.
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvor gedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten.
VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten – mit Ausnahme der Scheidemünze – bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.

V. Außerdem wird noch die Benennung der Gegenstände bei nachverzeichneten Nummern des Vereinszolltarifes in Folge der vorstehenden Bestimmungen bezw. des im Jahre 1868. erlassenen Gesetzes, betreffend den Vereinszolltarif vom 1. Juli 1865., geändert und ergänzt:[Bearbeiten]

1. In der Nummer 1. a. ist hinter den Worten: „Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne)“ hinzuzufügen: „und von verzinntem Eisenblech (Weißblech). “
2. Die Nummer 2. a. erhält folgende Fassung:
a. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwoll-Watte,        frei.                frei.
3. Die Nummer 2. b. 1. erhält folgende Fassung:
1) ein- und zweidrähtiges, Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, in Ballen für rohes Garn: 4 Pfund, für gebleichtes und gefärbtes Garn: 7 Pfund.
      α) rohes, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr.,
      β) gebleichtes oder gefärbtes für den Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl.
[133]
4. An Stelle der Nr. 5. tritt folgende Bestimmung:
5. Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren.
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter b., sowie der unter Nr. 36. genannten; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch-und Pastellfarben, Tusche, Farben- und Tuschkastell; Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide, für den Zentner 3 Thlr. 10 Sgr. oder 5 Fl. 50 Kr. Tara: 16 in Fässern und Kisten,
9 in Körben,
6 in Ballen.
b) Wachholderöl, Rosmarinöl, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr.
c) Aetznatron; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali, für den Zentner. 1 Thlr. 0– Sgr.  1 Fl. 045 Kr
d) Soda, kalzinirte; doppelt-kohlensaures Natron, für den Zentner – Thlr. 20 Sgr.  1 Fl. 010 Kr.
e) Alaun; Chlorkalk; Oelfirniß, für den Zentner. – Thlr. 15 Sgr.  – Fl. 52½ Kr.
f) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda, für den Zentner. – Thlr. 7½ Sgr.  – Fl. 26¼ Kr.
g) Rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche, sofern sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind       frei.             frei.
h) Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefelsaures, arsenige Säure; Arseniksäure; Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure, Berliner Blau; blaue und grüne Kupferfarben, Bleiweiß; Bleizucker; Borax und Borsäure; Brom; Bromkalium; Cadmiumgelb; Chlorkalcium; Chlormagnesium, chromsaure Erd- und Metallsalze, chromsaures Kali, Citronensäure, Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisenbeizen; Eisenvitriol, grüner, Englisch Pflaster; Färbe- und Gerbematerialien, nicht besonders genannt; Farbholz- und Gerbestoff-Extrakte; Feuerwerk; Gelatine; gemahlene Kreide; gemischter Kupfer- und Eisenvitriol, Glycerin; Grünspan, roher und raffinirter; Hirschhorngeist; Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Kochenille; Kasselergelb; Kermes, mineralischer; Kitte; Knochenkohle; Knochenmehl; Kupfervitriol; Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloxyde, nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); Oxalsäure und oxalsaures Kali; Ochille und Persio; Pott- (Waid-) Asche, Ruß; Salmiak und [134] Salmiakgeist; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Salzsäure, Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; Schwefel; Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; schwefelsaures Natron (Glaubersalz), schwefligsaures und unter-schwefligsaures Natron; Siegellack; Smalte; Streuglas; Ultramarin; Wagenschmiere; Wasserglas; Weinhefe, trockene und teigartlge; Weinstein und Weinsteinsäure; Zinkoxyd (Zinkweiß); Zinkvitriol; Zündwaaren.
Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für den Gewerbe-und Medizinalgebrauch, Säuren, Salze, eingedickte Säfte, überhaupt Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, insofern diese Gegenstände nicht vorstehend unter a. bis f. oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind.
      frei.             frei.
5. An Stelle der Nr. 6. b. bis e. treten folgende Bestimmungen:
b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen, Winkeleisen, [-Eisen, einfaches und doppeltes T-Eisen; Roh-und Cementstahl; Guß- und raffinirter Stahl; Eisen- und Stahldraht von mehr als ¾ Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen, für den Zentner – Thlr. 17½ Sgr. oder 1 Fl. 1¼ Kr.
Anmerkung zu b.
1) Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißschein für Stahlfabriken eingehend, für den Zentner – Thlr. 010 Sgr. oder – Fl. 35 Kr.
2) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen; roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken, für den Zentner – Thlr. 012 Sgr. oder – Fl. 42 Kr.
3) Geschmiedetes und gewalztes [135] Eisen und Stahl von ½ Pr. Linie und darunter Stärke oder von mehr als 7 Zoll Pr. Breite wird als Blech (Platte) verzollt.
4) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roheisen verzollt.
c) Façonnirtes Eisen in Stäben; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaaren-Eisen ; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht von ¾ Pr. Linie und darunter Durchmesser, für den Zentner – Thlr. 25 Sgr. oder 1 Fl. 27½ Kr.
d) Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten; Weißblech, für den Zentner 1 Thlr. 5 Sgr. oder 2 Fl. 2½ Kr. Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 in Ballen.
6. Nummer 6. f. erhält die Bezeichnung 6. e.
7. Nummer 6. f. 2. (künftig 6. e. 2.) erhält nachstehende Fassung:
2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und -Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), [136] Kochgeschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m. ; dann gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren, für den Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Kr. Tara: 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben, 4 inBallen.
8. Die Anmerkung zu Nr. 10. a. kommt in Wegfall.
9. „Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz“ treten aus Nr. 10. c. in Nr. 10. b.
10. Die Anmerkung zu c. und e. der Nummer 10. erhält folgende Fassung:
„Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabritation gebraucht werden; Glasurmasse“,       frei.             frei.
11. Die Nummer 11. erhält folgende Fassung:
11) Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41. genannten, sowie Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten:
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22. begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern; Schmuckfedern, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18. begriffen sind; Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze,       frei.             frei.
b) grobe Fußdecken,
für den Zentner 15 Sgr. oder 52½ Kr.
b) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze, soweit sie nicht unter a. begriffen sind,
für den Zentner 8 Thlr. oder 14 Fl.
Tara: 20 in Kisten, 7 in Ballen.
Anmerkung zu c): Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide enthalten, nach Nr. 30. d., in allen anderen Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. [137]
12. In der Nummer 13. c) wird hinter den Worten: „Korbflechterwaaren“ hinzugefügt: „weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt. “
13. Die Nummer 13. e. erhält nachstehende Fassung:
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein, für den Zentner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr.
14. In Nummer 13. f. kommen in Wegfall: „Bleistifte, Rothstifte und ähnliche. “
15. In Nummer 17. treten: „übersponnene Kautschuckfäden“ aus d. in c.
16. Die Anmerkung zu Nr. 18. erhält folgende Fassung:
„Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen       frei.             frei. “
17. In Nr. 19. d. treten aus Ziffer 1. „Drahtgewebe“ zu Ziffer 2., und die Ziffern 2. und 3. werden in 1. und 2. abgeändert.
18. Die Nummern 21. a. und b. erhalten nachstehende Fassung:
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten; Juchtenleder, auch gefärbtes; Pergament, Stiefelschäfte,
für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr.
Tara: 16 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Maroquin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder, mit Ausnahme von Juchtenleder,
für den Zentner 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Kr.
19. An Stelle der Nr. 22. tritt folgende Bestimmung:
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren.
d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten:
1) von Flachs oder Hanf:
      α) Maschinengespinnst, für den Zentner – Thlr. 15 Sgr. oder – Fl. 52½ Kr.
      β) Handgespinnst       frei.             frei.
2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabilischen Spinnstoffen, für den Zentner[138] – Thlr. 15 Sgr. oder – Fl. 52½ Kr.
b) Gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn, für den Zentner 1 Thlr. 20 Sgr. oder 2 Fl. 55 Kr. Tara: 13 in Kisten, 6 in Ballen.
c) Zwirn aller Art, für den Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl.
d) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe Fußdecken aus Manillahanf, Kotos-, Jute- und ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den unter Nummer 11. benannten Haaren, für den Zentner – Thlr. 15 Sgr. oder – Fl. 52½ Kr.
e) Graue Packleinwand und Segeltuch, für den Zentner – Thlr. 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr.
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme der unter g. genannten Arten; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der unter d. genannten, für den Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl. Tara: 13 in Kisten, 6 in Ballen.
Anmerk. zu f. Leinwand, mit Ausnahme der unter g. genannten, eingehend:
      aa) in Preußen:
           auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz nach Bleichereien oder Leinwandmärkten       frei.             frei.
      bb) in Sachsen:
           auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine       frei.             frei.
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt; Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel; Battist und Linon, für den Zentner 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Kr. Tara: 13 in Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen.
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kauten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden, für den Zentner 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Kr. Tara: 18 in Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.
i) Zwirnspitzen, für den Zentner 40 Thlr. oder 70 Fl. Tara: 23 in Kisten, 11 in Ballen.
[139]
20. Die Nummer 25. e. erhält nachstehende Fassung:
e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen ; Essig in Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen, für den Zentner 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Kr. Tara: 24 in Kisten, 16 in Körben, (nur bei dem Eingange in Flaschen), 11 in Ueberfässern.
Anmerkung zu e. Wein aus Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meistbegünstigten Lande behandeln, für den Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl.
21. Die Nummer 25. g. erhält nachstehende Fassung:
a) 1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck, Würste; Fleischextrakt, Tafelbouillon; Fische, nicht anderweit genannt, für den Zentner 15 Sgr. oder 52 ½ Kr.
2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild       frei.             frei.
22. In der Ueberschrift von Nummer 25. h. fallen die Worte: „auch Blätter“ und im Text von 2.α dieser Nummer die Worte „Lorbeerblätter“ und „Pomeranzenschaalen“ aus.
23. An Stelle der Nummer 25. m. treten folgende Bestimmungen:
m) 1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von Cichorie), für den Zentner 5 Thlr. 25 Sgr. ober 10 Fl. 12½ Kr. Tara: 12 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze, 8 in anderen Fässern, 12 in Kisten von 4Zentner und darüber, 17 in Kisten unter 4 Zentner; 9 in Körben, 2 in Ballen oder Säcken.
2) Kakao in Bohnen, für den Zentner 5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. 12½ Kr. Tara: 13 in Fässern mit Dauben von Eichen- oder anderem harten Holze und in Kisten, 10 in anderen Fassern, 9 in Körben, 3 in Ballen.
3) Kakaoschalen, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr.
24. In der Nummer 25. n. fallen die Worte: „Gebrannter Kaffee, ingleichen Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate“ aus. [140]
25. Die Nummern 25. p. und q. erhalten nachstehende Fassung:
p) 1) α) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokolade-Surrogate; gebrannter Kaffee, für den Zentner 7 Thlr. oder 12 Fl. 15 Kr. Tara: 20 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen; für Kakaomasse, gemahlenen Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate: 14 in Kisten von weichem Holz.
      β) Mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische; zubereiteter Senf, für den Zentner 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Kr.
2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Cichorien, getrocknete, gebrannte oder gemahlene; Nüsse, trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuß, ohne Zucker eingekocht; Pomeranzenschalen, frische und getrocknete       frei.             frei.
q. 1) Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot für den Zentner – Thlr. 15 Sgr. oder – Fl. 52½ Kr.
2) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärkegummi; Nudeln; Sago und Sago-Surrogate; Tapioka       frei.             frei.
26. Die Nummer 25. s. erhält nachstehende Fassung:
Reis, geschälter und ungeschälter, für den Zentner 15 Sgr. oder 52½ Kr.
Anmerkung: Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole zollfrei. [141]
27. Die Bestimmung in Nummer 25. t. erhält die nachstehende Fassung:
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. Tara: 1 in Säcken.
28. In Nr. 26. b. 1. ist hinzuzufügen: „Stearin, einschließlich Stearinsäure“; dagegen kommt Nr. 26. c. in Wegfall und wird Nr. 26. d. als Nr. 26. c. bezeichnet.
29. Die Nummern 27. b. und c. erhalten nachstehende Fassung:
b) Ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) Papier; alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt,
für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr.
c) Alles nicht unter a., b. und d. begriffene Papier, auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen etc. vorgerichtetes Papier; Malerpappe,
für den Zentner 1 Thlr. od. 1 Fl. 45 Kr.
d) Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Papiertapeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. und e. begriffen ist,
für den Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. od. 2 Fl. 20 Kr.
Tara: 16 in Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen.
30. Die Nummer 27 d. erhält die Bezeichnung 27 e.
31. In Nummer 30. ist am Schlusse folgende Anmerkung aufzunehmen:
Anmerkung: Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Kr.
32. In Nummer 33 b. werden hinzugefügt:
„Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten. “ [142]
33. Die Nummer 34. erhält nachstehende Fassung:
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Torf:
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen,
            frei.             frei.
34. Die Nummer 35. erhält nachstehende Fassung:
35. Stroh-, Rohr- und Bastwaaren:
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt; Strohbesen; Strohbänder aller Art; Hüte aus Holzspan ohne Garnitur,
            frei.             frei.
b) Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken von ungespaltenem Stroh,
für den Zentner 4 Thlr. od. 7 Fl., Tara: 20 in Kisten, 9 in Ballen.
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern:
1. ohne Garnitur für das Stück. 2 Sgr. oder 7 Kr.,
2. mit Garnitur auch dergl. aus Holzspan für das Stück 2 Sgr. oder 7 Kr.
35. In Nummer 36. ist hinzuzufügen: „Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und gereinigtes (Dippelsöl).“
36. In Nummer 38. tritt: „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen“ aus lit. d. in lit. c.
37. Die Nummer 39. erhält nachstehende Fassung:
39. Vieh:
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel       frei.             frei.
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber       frei.             frei.
c) Schweine:
1. gemästete und magere 1 Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 100 Kr.
2. Spanferkel 1 Stück 03 Sgr. oder 1 Fl. 10½ Kr.
d) Schaafvieh und Ziegen       frei.             frei.

§. 2.[Bearbeiten]

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1870. in Kraft.

§. 3.[Bearbeiten]

Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundesrathe des Zollvereins Beschluß gefaßt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1870.
(L. S.)  Wilhelm.


  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.