Gesetz, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages
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(Nr. 1605.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867. Vom 27. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die Bestimmung unter Ziffer I des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen vom Zentner (3 Mark von 100 Kilogramm) belegten ausländischen Erzeugnissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden darf, findet auf Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, sowie ferner, insoweit es sich um die Besteuerung für Rechnung von Kommunen und Korporationen handelt, auf Bier und Branntwein keine Anwendung.
§. 2.
- Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt §. 4 des Gesetzes vom 20. Februar d. J., betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15), außer Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 27. Mai 1885.