Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags-Wahlkreise

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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags-Wahlkreise.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 29, Seite 275 - 276
Fassung vom: 25. Dezember 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Dezember 1876
Inkrafttreten: 30. Dezember 1876
Anmerkungen:
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[275]

(Nr. 1155.) Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags-Wahlkreise. Vom 25. Dezember 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der 2. und 13. Wahlkreis der Provinz Hannover und der 1. Wahlkreis des Regierungsbezirks Minden im Königreich Preußen, ferner der 3. Wahlkreis des Herzogthums Braunschweig (Anlage C. des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 – Bundes-Gesetzbl. S. 275 –) bestehen fortan aus den in der Anlage aufgeführten Bestandtheilen.

§. 2.

Der Wahlkreis Herzogthum Lauenburg (XX. Anlage C. des Reglements vom 28. Mai 1870) bildet fortan den 10. Wahlkreis der Provinz Schleswig-Holstein im Königreich Preußen.

§. 3.

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.


[276]

Anlage

Anlage
zu dem
Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags-Wahlkreise.


Nummer
des
Wahlkreises.
Bestandtheile des Wahlkreises.
Königreich Preußen.
Provinz Hannover.
2. Amt und Stadt Esens.
Amt und Stadt Aurich.
Amt Wittmund einschließlich der Stadt Wilhelmshaven (Jadegebiet).
Amt Stickhausen.
Stadt Papenburg.
13. Amt Herzberg.
Amt Hohnstein.
Amt Zellerfeld.
Amt Elbingerode.
Amt Liebenburg.
Amt Wöltingerode.
Stadt Goslar mit Einschluß derjenigen Theile des hannover-braunschweigischen Kommunionharzes und des Herzoglich braunschweigischen Gebietes, welche dem Königreich Preußen durch den Staatsvertrag vom 9. März 1874 (preußische Gesetz-Sammlung S. 295) einverleibt und dem Gebiete der genannten Stadt angeschlossen worden sind.
Provinz Westfalen.
Regierungsbezirk Minden.
1. Kreis Minden.
Kreis Lübbecke.
Herzogthum Braunschweig.
3. Kreis Holzminden.
Kreis Gandersheim mit dem Amtsgerichtsbezirk Harzburg einschließlich des durch den Staatsvertrag vom 9. März 1874 (braunschweigische Gesetz-Sammlung S. 179) dem Herzogthum Braunschweig einverleibten, den letzteren beiden Bezirken zugelegten Theils des hannover-braunschweigischen Kommunionharzes.