Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten

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Titel: Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 8, Seite 300–301
Fassung vom: 30. Januar 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Januar 1892
Inkrafttreten:
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(Nr. 1992.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 30. Januar 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. Februar 1892 ab die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auch solchen Staaten, welche einen vertragsmäßigen Anspruch [301] hierauf nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theilweise bis längstens zum 1. Dezember 1892 zuzugestehen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1892.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.