Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 24. November 1892
[1039]
(Nr. 2056.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 24. November 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. Dezember 1892 ab die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auch solchen Staaten, welche einen vertragsmäßigen Anspruch hierauf nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theilweise bis längstens zum 1. April 1893 zuzugestehen.
- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 24. November 1892.