Gesetz, betreffend die Aufhebung der §§. 4 und 25 des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins
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(Nr. 1852.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der §§. 4 und 25 des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Vom 7. April 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Die §§. 4 und 25 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) werden aufgehoben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben im Schloß zu Berlin, den 7. April 1889.