Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung

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Titel: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 3, Seite 18 - 22
Fassung vom: 27. Januar 1875
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Bekanntmachung: 1. Februar 1875
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(Nr. 1039.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung. Vom 27. Januar 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der in der Anlage A. aufgeführten einmaligen Ausgaben der Marine- und der Telegraphenverwaltung für 1875 erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 16.187.553 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 2.

In Bezug auf die Verzinsung und Tilgung der zu begebenden Anleihe finden die Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 157) und der §§. 3 – 5 des Gesetzes vom 6. April 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 65), in Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldverschreibungen und Zinskupons die Bestimmungen im §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 157) und des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) Anwendung.

§. 3.

Die Bestimmung des Zinssatzes der auszugebenden Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung" übertragen wird, und der Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Nach Anordnung des Reichskanzlers kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Im Uebrigen finden auf die auszugebenden Schatzanweisungen die Bestimmungen im §. 8 des Gesetzes vom 9. November 1867 Anwendung.

§. 4.

Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. [19]

§. 5.

Dem Reichstage ist bei dessen nächster Zusammenkunft über die Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.


Anlage A.

[20] [21] [22]

Voranschlag


derjenigen einmaligen Ausgaben für das Jahr 1875, welche durch im Wege des Kredits zu beschaffende Mittel ihre Deckung finden.


I. Einmalige Ausgaben der Marineverwaltung.
Tit. 1. Für Garnisonbauten in Wilhelmshaven, sowie zur Ausstattung derselben,
und zwar:
Pos. 1, zur Herstellung von Einzelwohnungen und Doppelwohnungen für Arbeiterfamilien; Mehrkosten für im Bau befindliche Arbeiterwohnungen und zu Bauprämien 174.000 M
Pos. 2, zur Herstellung und Erwerbung von Arbeiter- und Unterbeamten-Wohnungen oder zur Bewilligung von Bauprämien 300.000 M
Tit. 2. Ankaufskosten des Terrains für verschiedene Garnisonanstalten,
und zwar:
Pos. 1, für die Garnison-Waschanstalt 27.000 M
Pos. 2, Ankaufskosten eines Theiles des Terrains für den Bau der zweiten 600-Mann-Kaserne 12.288 M
Pos. 3, Ankaufskosten des Terrains für den Bau des Observatoriums 8.559 M
Pos. 4, Ankaufskosten des Terrains für den Garnisonkirchhof 30.000 M
Tit. 3. Bau einer Kaserne für 600 Mann in Kiel einschließlich Ausstattung, Mehrkosten 300.000 M
Tit. 4. Erbauung eines Lazareths in Friedrichsort, Mehrkosten 210.000 M
Tit. 5. Zum Bau von Kriegsschiffen 9.437.706 M
und zwar:
Pos. 1, zur Vollendung der Panzer-Korvette Hansa 71.820 M
Pos. 2, zum Weiterbau der Panzer-Korvette A. 2.400.000 M
Pos. 3, zum Weiterbau der Panzer-Korvette B. 1.500.000 M
sind 3.971.820 M
Hierauf ist der voraussichtliche Restbestand Ende 1874 in Anrechnung zu bringen mit 971.820 M
bleiben erforderlich 3.000.000 M
Die Positionen 1 bis 3 sind gegenseitig übertragbar.
Pos. 4, zur Vollendung der Korvette Luise 49.080 M
Pos. 5, zur Vollendung der Korvette Freya 481.209 M
Pos. 6, zum Weiterbau der Korvette Thusnelda 1.084.998 M
Pos. 7, zum Bau der Korvette A. 542.499 M
Pos. 8, zum Bau der Korvette B. 1.500.000 M
Pos. 9, zum Bau der Korvette C. 750.000 M
sind 4.407.786 M
Hierauf ist der voraussichtliche Restbestand Ende 1874 in Anrechnung zu bringen mit 49.080 M
bleiben erforderlich 4.358.706 M
Die Positionen 4 bis 9 sind gegenseitig übertragbar.
Pos. 10, zum Weiterbau des Aviso A. 600.000 M
Pos. 11, zum Bau des Aviso B. 579.000 M
sind 1.179.000 M
Die Positionen 10 und 11 sind gegenseitig übertragbar.
Pos. 12, zum Bau der Torpedoboote A. und a. 900.000 M
sind 9.437.706 M
Tit. 6. Kosten der Armirung für neue Schiffe und zu Schießversuchen 1.188.000 M
und zwar:
Pos. 1, die Kosten der Artillerie-Ausrüstung der Panzer-Korvette A. 300.000 M
Pos. 2, desgleichen von drei Panzer-Kanonenbooten 738.000 M
Pos. 3, zur Fortsetzung der Panzer-Schießversuche 150.000 M
sind 1.188.000 M
Tit. 7. Herstellung einer zweiten Hafeneinfahrt bei Wilhelmshaven, erste Rate 1.500.000 M
II. Einmalige Ausgaben der Telegraphenverwaltung.
Tit. 1. Zu neuen Anlagen behufs Vermehrung der Telegraphenverbindungen und zur Errichtung von neuen Telegraphenstationen, sowie zur allmäligen Erwerbung der von Kommunen hergestellten Telegraphen-Anlagen und Stationen und zur Erwerbung von Dienstgebäuden 3.000.000 M
in Summe 16.187.553 M