Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 28. März 1881

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 7, Seite 68
Fassung vom: 28. März 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 1881
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(Nr. 1412.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 28. März 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1881/82 zu Bestreitung einmaliger Ausgaben
a) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrage von 6.127.500 Mark,
b) der Marineverwaltung im Betrage von 9.373.558 Mark,
c) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 36.926.163 Mark,
im ganzen bis zur Höhe von 52.427.221 Mark
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-Verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.