Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869, auf Elsaß-Lothringen
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(Nr. 757.) Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 auf Elsaß-Lothringen. Vom 11. Dezember 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
- Die Wirksamkeit des anliegenden Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871.
Das Gesetz über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869. ist im Bundes-Gesetzblatt für 1869. S. 305. ff. abgedruckt.