Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869, auf Elsaß-Lothringen

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Titel: Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869, auf Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 50, Seite 445
Fassung vom: 11. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Dezember 1871
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(Nr. 757.) Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 auf Elsaß-Lothringen. Vom 11. Dezember 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:

Die Wirksamkeit des anliegenden Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.
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Das Gesetz über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869. ist im Bundes-Gesetzblatt für 1869. S. 305. ff. abgedruckt.