Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 8, Seite 318
Fassung vom: 20. Februar 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[318]


(Nr. 3201.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark. Vom 20. Februar 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Die Reichsbank wird ermächtigt, Banknoten auf Beträge von 50 und 20 Mark auszufertigen und auszugeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Preußen“, den 20. Februar 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.