Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes in Bayern

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Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Bayern und die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeordnung.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 17, Seite 170
Fassung vom: 12. Juni 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Juni 1872
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(Nr. 833.) Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Bayern und die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeordnung. Vom 12. Juni 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 tritt im Königreich Bayern bezüglich der Vorschriften in §. 29 und §. 147 Ziffer 3 am 1.Juli 1872, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1873 als Reichsgesetz in Kraft.
Insoweit bisher in Bayern der Betrieb der Gast- und Schankwirthschaft oder des Kleinhandels mit geistigen Getränken, dann der Ausschank der eigenen Erzeugnisse an Getränken ohne polizeiliche Erlaubniß statthaft war, bedarf es einer solchen auch in der Folge nicht.
Die Einstellung eines solchen Geschäftsbetriebes kann jedoch nach Maßgabe des §. 53 Abs. II. und §. 54 der Gewerbeordnung verfügt werden, wenn Thatsachen vorliegen, auf Grund deren gemäß §. 33 der Gewerbeordnung die Erlaubniß zum Betriebe eines der daselbst bezeichneten Gewerbe versagt werden könnte.

§. 2.

An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gewerbeordnung treten für das Geltungsgebiet der letzteren die folgenden Bestimmungen:
1) an Stelle des ersten Absatzes des §. 145:
„Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung des im §. 153 verzeichneten Vergehens sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend.“
2) an Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 146:
„Zuwiderhandlungen gegen die §§. 134 bis 136 werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern gestraft. Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist der Höchstbetrag der an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe Gefängniß von sechs Monaten. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt.
Die Geldstrafen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im §. 139 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.“[171]
3) an Stelle des ersten Satzes des §. 147:
„Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft:“
4) an Stelle des ersten Satzes des §. 148:
„Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:“
5) an Stelle des ersten Satzes des §. 149:
„Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:“
6) an Stelle des ersten Absatzes des §. 150:
„Wer den Vorschriften in den §§. 128, 129 und 131 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft.“
7) an Stelle des vierten Absatzes des §. 150:
„Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.