Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit und des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit
Erscheinungsbild
[51]
(Nr. 913.) Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 und des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. Vom 8. Januar 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:
Artikel 1.
- Die Wirksamkeit des anliegenden Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.
- Die nach dem ersten Absatz des §. 7 des anliegenden Gesetzes maßgebenden Bestimmungen sind in der Beilage zusammengestellt.
Artikel 2.
- Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 tritt in der durch die Bestimmungen des §. 9 des Reichsgesetzes vom 22. April 1871 (Reichs-Gesetzbl. 1871 S. 87) veränderten, in dem anliegenden Abdruck wiedergegebenen Fassung in Elsaß-Lothringen mit der Maßgabe in Kraft, daß, wo im ersteren Gesetz von dem Norddeutschen Bunde, dessen Gebiet, Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen und Beamten die Rede ist, das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 8. Januar 1873.
[52]
Das vorseitige Gesetz nebst Anlagen ist durch das erste Stück (Seite 1) des Gesetzblatts für Elsaß-Lothringen vom laufenden Jahre veröffentlicht worden.
Die in den Artikeln 1 und 2 dieses Gesetzes bezeichneten Reichsgesetze sind im Reichs-Gesetzblatt und zwar:
- a) das Gesetz vom 1. November 1867 über die Freizügigkeit S. 55–58 und
- b) das Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit S. 355-360
enthalten.