Gesetz, betreffend die Einlösung und Präklusion der von dem vormaligen Norddeutschen Bunde ausgegebenen Darlehnskassenscheine
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(Nr. 1221.) Gesetz, betreffend die Einlösung und Präklusion der von dem vormaligen Norddeutschen Bunde ausgegebenen Darlehnskassenscheine. Vom 6. März 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen, vom 21. Juli 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 499) ausgegebenen Darlehnskassenscheine des vormaligen Norddeutschen Bundes werden nur noch bis zum 31. Dezember 1878 von den in §. 2 bestimmten Kassen zur Einlösung angenommen. Nach Ablauf dieser Frist werden jene Geldzeichen ungültig, und alle Ansprüche aus denselben an das Deutsche Reich oder an den vormaligen Norddeutschen Bund erlöschen.
§. 2.
- Die Einlösung der Darlehnskassenscheine erfolgt bei der Königlich preußischen Kontrole der Staatspapiere in Berlin. Die Darlehnskassenscheine über zehn und fünf Thaler werden außerdem von den Kaiserlichen Ober-Postkassen eingelöst.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 6. März 1878.