Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen

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Titel: Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 11, Seite 151 - 154
Fassung vom: 4. Mai 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Mai 1868
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(Nr. 93.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen. Vom 4. Mai 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für den Umfang der Hohenzollernschen Lande, was folgt:

§. 1.

Vom 1. Januar 1869. ab wird in den Hohenzollernschen Landen eine Abgabe von der Branntweinbereitung erhoben, welche bei einer Stärke des bereiteten Branntweins bis zu 65 Prozent Tralles zwei und einen halben Gulden vom Eimer, bei einer Stärke von mehr als 65 Prozent fünf Gulden vom Eimer beträgt.

§. 2.

Die Abgabe wird für jede Gewerbsstätte für das Kalenderjahr im Voraus nach dem Gewerbsumfange, auf Grund vorhergegangener Abschätzung durch das Oberamt, Seitens der Regierung zu Sigmaringen in Pauschbeträgen festgestellt, deren niedrigster Satz jährlich Einen Gulden beträgt, und welche stets auf volle Gulden abzurunden sind.

§. 3.

Bei Festsetzung der Jahressteuersätze für schon bestehende Brennereien ist vorzugsweise der Umfang des Gewerbebetriebes im vorhergehenden Jahre zu berücksichtigen.
Für neu entstehende Brennereien ist bei Berechnung des dem Steuersatze zu Grunde zu legenden muthmaaßlichen Gewerbeumfanges auf die Größe und Beschaffenheit der zur Fabrikation dienenden Lokale und Geräthe, sowie auf den voraussichtlichen Absatz oder Verbrauch Rücksicht zu nehmen.

§. 4.

Bei der Ausfuhr von Branntwein wird eine Steuervergütung gewährt, deren Betrag der Höhe der Branntweinsteuer entspricht.
Der aus anderen Vereinsstaaten in die Hohernzollernschen Lande eingehende Branntwein unterliegt einer im Verhältniß zum Steuersatze angemessenen Uebergangsabgabe. [152]

§. 5.

Reklamationen gegen die festgesetzte Abgabe müssen binnen dreier Monate vom Tage der Bekanntmachung der durch die Regierung festgesetzten Heberolle (§. 2.), oder, wenn die Abgabe im Laufe des Jahres auferlegt worden ist, binnen dreier Monate nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, bei dem Oberamte angebracht werden.
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Ermäßigung oder auf Rückerstattung der Abgabe. Die Entscheidung über die Reklamation erfolgt durch die Regierung, nach vorheriger Anhörung der Behörde des Ortes, an welchem sich die betreffende Brennerei befindet.

§. 6.

Gegen die Entscheidung der Regierung ist der Rekurs an das Preußische Finanzministerium binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, zulässig.

§. 7.

Durch die Anbringung einer Reklamation oder eines Rekurses wird die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung, beziehungsweise Fortzahlung der festgesetzten Abgabe nicht aufgehoben.

§. 8.

Die Abgabe, welche für das ganze Kalenderjahr auch dann zu entrichten ist, wenn der Betrieb der Brennerei erst im Laufe desselben beginnt oder während desselben aufhört, muß vierteljährlich in den ersten acht Tagen des Vierteljahres an die Gemeindekasse, bei Vermeidung der Exekution, vorausbezahlt werden und ist von der Gemeindekasse mit den übrigen Steuern an die Staatskasse abzuliefern.
Erfolgt jedoch im Laufe des Steuerjahres zeitweise oder gänzlich die Einstellung des Betriebes in Folge außerordentlicher Zufälle, so kann ein verhältnißmäßiger Erlaß der Steuer stattfinden.
Die Gemeinderechner erhalten für die Einziehung der Abgabe die Gebühr von Einem Kreuzer für jeden von ihnen erhobenen Gulden.
Dem Abgabenpflichtigen steht es frei, die Steuer auf mehrere Vierteljahre voraus zu berichtigen.

§. 9.

Ist die Exekution wegen eines Abgaberückstandes fruchtlos vollstreckt, so kann der Schuldner an dem ferneren Betriebe des abgabenpflichtigen Gewerbes durch Wegnahme des Blasenhelms (Hasenhuts) oder durch amtliche Versiegelung des Brennapparates oder in einer sonst von der Regierung zu bestimmenden Weise bis zur vollständigen Berichtigung des Rückstandes verhindert werden. [153]

§. 10.

Wer den Betrieb der Branntweinbrennerei beginnen will, hat dem Oberamte durch Vermittelung des Ortsumgelders eine von Letzterem und von dem Ortsvorstande zu beglaubigende Nachweisung einzureichen, in welcher die zur Brennerei zu benutzenden Räume, sowie die Brenngeräthe, insbesondere der Maaßinhalt der Blasen, Maischwärmer und Maischbottige, speziell angegeben sein müssen.
Die gleiche Nachweisung ist von den Inhabern der bestehenden Brennerei auf besondere oder allgemeine Aufforderung der Regierung zu den von der letzteren zu bestimmenden Terminen einzureichen.

§. 11.

Soll der Betrieb einer Brennerei aufhören, so ist hiervon durch Vermittelung des Ortsumgelders dem Oberamte Anzeige zu machen. Von dem Ortsumgelder wird alsdann der Blasenhelm in Verwahrung genommen oder der Brennapparat versiegelt.

§. 12.

Die zur Brennerei bestimmten Räume sind von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr den Steuerbeamten zu jeder Zeit auf Verlangen zu öffnen und denselben die zur Brennerei dienenden Geräthe vorzuzeigen.

§. 13.

Wer, ohne die im §. 10. vorgeschriebene Anzeige gemacht zu haben, Branntweinbrennerei betreibt, hat eine Strafe von fünf bis vierzig Gulden und die Konfiskation der nicht angemeldeten Geräthe verwirkt.
Wer die im §. 11. vorgeschriebene Anzeige von dem Aufhören des eingestellten Brennereibetriebes unterläßt, hat die Abgabe bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres fortzuzahlen, in welchem die vorgeschriebene Anzeige erfolgt.
Sonstige Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden, sofern dieselben nicht unter die Bestimmungen der allgemeinen Straf- oder Steuer-Strafgesetze fallen, mit einer Strafe von Einem bis fünf Gulden geahndet. [154]

§. 14.

Mit dem 1. Januar 1869. treten die bisherigen die Besteuerung der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen betreffenden Vorschriften, insbesondere die bezüglichen Bestimmungen des Landesvergleichs für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen vom 26. Juni 1798., sowie die §§. 32. bis 35. des Hohenzollern-Sigmaringischen Wirthschaftsabgabengesetzes vom 24. Januar 1843. und die betreffenden Vorschriften des Gesetzes über die veränderte Bezugsweise der Wirthschaftsabgaben vom 31. August 1848., sowie die zu letzterem unterm 11. Januar 1849. erlassene Ausführungsverordnung, außer Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.