Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 11, Seite 216 - 227
Fassung vom: 1. April 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. April 1905
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(Nr. 3112.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 1. April 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe auf 91.214.558 Mark festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Gibraltar, den 1. April 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.


[217]

Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905.[Bearbeiten]

[218]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Betrag
für das
Rechnungsjahr
1905.
Mark.
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/9. Zivilverwaltung 2.717.430
2. 1/4. Militärverwaltung 2.322.397
3. 1/3. Flottille 479.496
4. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 1.070.500
5. Eisenbahnen 345.875
6. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 600.000
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 7.535.698
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/9. Summe II. Einmalige Ausgaben 1.558.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 14.262
Summe der Ausgabe 9.107.960
2. Einnahme.
1. 1/6. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 4.394.404
2. Reichszuschuß 4.713.556
Summe der Einnahme 9.107.960
Summe der Ausgabe 9.107.960
[219] Die Einnahme beträgt 9.107.960
II. Schutzgebiet Kamerun.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 1.627.734
2. 1/4. Militärverwaltung 1.157.719
3. 1/3. Flottille 486.460
4. 1/8. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 756.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 4.027.913
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/3. Summe II. Einmalige Ausgaben 446.750
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 10.054
Summe der Ausgabe 4.484.717
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 2.728.200
2. Reichszuschuß 1.756.517
Summe der Einnahme 4.484.717
Summe der Ausgabe 4.484.717
[220] Die Einnahme beträgt 4.484.717
III. Schutzgebiet Togo.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 710.593
2. 1/4. Militärverwaltung 104.100
3. 1/8. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 215.000
4. Hafenanlagen 70.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 228.875
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.328.568
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/4. Für verschiedene Zwecke 330.000
2. Für den Bau der Eisenbahn von Lome nach Palime 3.600.000
Summe II. Einmalige Ausgaben 3.930.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 7.072
Summe der Ausgabe 5.265.640
2. Einnahme.
1. 1/5. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 1.665.640
2. Reichszuschuß
3. Darlehn des Reichs 3.600.000
Summe der Einnahme 5.265.640
Summe der Ausgabe 5.265.640
[221] Die Einnahme beträgt 5.265.640
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 1.909.830
2. 1/4. Militärverwaltung 2.407.327
3. 1/8. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 1.614.800
4. Eisenbahnen 1.523.000
4a. Hafenanlagen 130.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 91.800
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 7.676.757
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/9. Für verschiedene Zwecke 789.000
2. 1/7. Aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes 46.443.000
Summe II. Einmalige Ausgaben 47.232.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 14.443
Summe der Ausgabe 54.923.200
2. Einnahme.
1. 1/5. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 1.710.800
2. Reichszuschuß 53.212.400
Summe der Einnahme 54.923.200
Summe der Ausgabe 54.923.200
[222] Die Einnahme beträgt 54.923.200
V. Schutzgebiet Neuguinea.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/7. Zivilverwaltung 373.779
2. 1/3. Flottille 208.000
3. 1/5. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 95.112
4. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 400.000
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.076.891
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/3. Summe II. Einmalige Ausgaben 93.800
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 4.865
Summe der Ausgabe 1.175.556
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 323.120
2. Reichszuschuß 852.436
Summe der Einnahme 1.175.556
Summe der Ausgabe 1.175.556
[223] Die Einnahme beträgt 1.175.556
VI. Verwaltung der Karolinen, Palau und Marianen.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/7. Zivilverwaltung 184.310
2. 1/3. Flottille 51.540
3. 1/5. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 59.400
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 295.250
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/2. Summe II. Einmalige Ausgaben 48.500
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 1.375
Summe der Ausgabe 345.125
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 184.030
2. Reichszuschuß 161.095
Summe der Einnahme 345.125
Summe der Ausgabe 345.125
[224] Die Einnahme beträgt 345.125
VII. Schutzgebiet Samoa.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 335.730
2. 1/3. Flottille 26.500
3. 1/6. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 96.200
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 458.430
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/4. Summe II. Einmalige Ausgaben 149.200
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 8.730
Summe der Ausgabe 616.360
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 394.210
2. Reichszuschuß 222.150
Summe der Einnahme 616.360
Summe der Ausgabe 616.360
[225] Die Einnahme beträgt 616.360
VIII. Schutzgebiet Kiautschou.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/5. Zivilverwaltung 1.101.693
2/5. Militärverwaltung 2.711.897
6/12. Gemeinsame Ausgaben für Zivil- und Militärverwaltung 2.192.531
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 6.006.121
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/7. Summe II. Einmalige Ausgaben 9.257.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 32.879
Summe der Ausgabe 15.296.000
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 636.000
2. Reichszuschuß 14.660.000
Summe der Einnahme 15.296.000
Summe der Ausgabe 15.296.000
[226] Die Einnahme beträgt 15.296. 000
Einnahme und Ausgabe. Betrag für das Rechnungsjahr 1905.
Mark.
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen:
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet
9.107.960
II. für Kamerun
4.484.717
III. für Togo
5.265.640
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet
54.923.200
V. für Neuguinea
1.175.556
VI. für die Karolinen, Palau und Marianen
345.125
VII. für Samoa
616.360
VIII. für Kiautschou
15.296.000
zusammen 91.214.558
      Anmerkung.
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu.
Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für die der Pensionsberechnung zugrunde zu legenden Bezüge der Beamten in den afrikanischen Schutzgebieten und im Schutzgebiete von Neu-Guinea und Samoa gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird.
Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten können die volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und fernere Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatmäßigen Schutzgebietsbeamten. Den nichtetatsmäßigen und den etatsmäßigen Beamten, soweit letzteren ein Anspruch nicht zusteht, können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
Gibraltar, den 1. April 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.