Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 28, Seite 512 - 523
Fassung vom: 31. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Juni 1906
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[512]


(Nr. 3242.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. Vom 31. Mai 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906 wird in Einnahme und Ausgabe auf 128.379.929 Mark festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.


[513]

Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906.[Bearbeiten]

[514]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Betrag
für das
Rechnungsjahr
1906.
Mark.
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/9. Zivilverwaltung 4.569.371
2. 1/4. Militärverwaltung 2.757.900
3. 1/3. Flottille 477.357
4. 1/6. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 653.946
5. 1/3. Eisenbahnen 78.850
6. 1/2. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 609.362
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 9.146.786
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/7. Für verschiedene Zwecke 1.184.500
2. 1/2. Aus Anlaß des Eingeborenen-Aufstandes 280.400
Summe II. Einmalige Ausgaben 1.464.900
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 14.262
Summe der Ausgabe 10.625.948
2. Einnahme.
1. 1/6. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 4.657.881
2. Reichszuschuß 5.968.067
Summe der Einnahme 10.625.948
Summe der Ausgabe 10.625.948
[515] Die Einnahme beträgt 10.625.948
II. Schutzgebiet Kamerun.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 1.778.931
2. 1/4. Militärverwaltung 1.489.750
3. 1/3. Flottille 556.730
4. 1/9. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 980.500
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 4.805.911
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/6. 642.780
Summe II. Einmalige Ausgaben 642.780
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 10.054
Summe der Ausgabe 5.458.745
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 2.872.900
2. Reichszuschuß 2.585.845
Summe der Einnahme 5.458.745
Summe der Ausgabe 5.458.745
[516] Die Einnahme beträgt 5.458.745
III. Schutzgebiet Togo.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 793.445
2. 1/4. Militärverwaltung 104.100
3. 1/9. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 264.200
4. Hafenanlagen und Eisenbahnen 70.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 355.465
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.587.210
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/3. Für verschiedene Zwecke 237.000
2. Für den Bau der Eisenbahn von Lome nach Palime 1.200.000
Summe II. Einmalige Ausgaben 1.437.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 6.826
Summe der Ausgabe 3.031.036
2. Einnahme.
1. 1/5. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 1.831.036
2. Reichszuschuß
3. Darlehn des Reichs 1.200.000
Summe der Einnahme 3.031.036
Summe der Ausgabe 3.031.036
[517] Die Einnahme beträgt 3.031.036
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/9. Zivilverwaltung 2.752.555
2. 1/4. Militärverwaltung 2.821.613
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 509.200
4. Eisenbahnen 1.536.000
4a. Hafenanlagen 330.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 91.800
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 8.041.168
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/10. Für verschiedene Zwecke 1.875.000
2. 1/9. Aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes 82.269.400
Summe II. Einmalige Ausgaben 84.144.400
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 27.347
Summe der Ausgabe 92.212.915
2. Einnahme.
1. 1/6. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 1.823.800
2. Reichszuschuß 90.389.115
Summe der Einnahme 92.212.915
Summe der Ausgabe 92.212.915
[518] Die Einnahme beträgt 92.212.915
V. Schutzgebiet Neuguinea.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 532.713
2. 1/3. Flottille 206.000
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 157.712
4. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 400.000
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.296.425
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/3. Summe II. Einmalige Ausgaben 192.950
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 4.865
Summe der Ausgabe 1.494.240
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 335.277
2. Reichszuschuß 1.158.963
Summe der Einnahme 1.494.240
Summe der Ausgabe 1.494.240
[519] Die Einnahme beträgt 1.494.240
VI. Verwaltung der Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/7. Zivilverwaltung 251.950
2. 1/3. Flottille 84.040
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 85.500
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 421.490
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/2. Summe II. Einmalige Ausgaben 217.500
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 1.375
Summe der Ausgabe 640.365
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 132.815
2. Reichszuschuß 507.550
Summe der Einnahme 640.365
Summe der Ausgabe 640.365
[520] Die Einnahme beträgt 640.365
VII. Schutzgebiet Samoa.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 343.196
2. 1/3. Flottille 26.500
3. 1/8. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 142.300
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 511.996
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/4. Summe II. Einmalige Ausgaben 198.200
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 8.484
Summe der Ausgabe 718.680
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 485.949
2. Reichszuschuß 232.731
Summe der Einnahme 718.680
Summe der Ausgabe 718.680
[521] Die Einnahme beträgt 718.680
VIII. Schutzgebiet Kiautschou.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/5. Zivilverwaltung 1.181.628
2/5. Militärverwaltung 3.206.925
6/12. Gemeinsame Ausgaben für Zivil- und Militärverwaltung 2.376.706
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 6.765.259
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/8. Summe II. Einmalige Ausgaben 7.375.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 57.741
Summe der Ausgabe 14.198.000
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 1.048.000
2. Reichszuschuß 13.150.000
Summe der Einnahme 14.198.000
Summe der Ausgabe 14.198.000
[522] Die Einnahme beträgt 14.198.000
Einnahme und Ausgabe. Betrag für das Rechnungsjahr 1906.
Mark.
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen:
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet
10.625.948
II. für Kamerun
5.458.745
III. für Togo
3.031.036
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet
92.212.915
V. für Neu-Guinea
1.494.240
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln
640.365
VII. für Samoa
718.680
VIII. für Kiautschou
14.198.000
zusammen 128.379.929
      Anmerkung.
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu.
Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten in den afrikanischen Schutzgebieten und im Schutzgebiete von Neu-Guinea und Samoa gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird.
Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden.
[523] Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten in Afrika und in der Südsee können die volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und fernere Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatmäßigen Schutzgebietsbeamten.
Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten in Afrika und in der Südsee können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.