Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 20, Seite 189 - 199
Fassung vom: 17. Mai 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Mai 1907
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(Nr. 3327.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907. Vom 17. Mai 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907 wird in Einnahme und Ausgabe auf 104.245.009 Mark festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


[189]

Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907.[Bearbeiten]

[190]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Betrag
für das
Rechnungsjahr
1907.
Mark.
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/9. Zivilverwaltung 4.948.533
2. 1/4. Militärverwaltung 3.083.590
3. 1/3. Flottille 514.371
4. 1/6. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 654.306
5. 1/3. Eisenbahnen 78.850
6. Hafenanlagen 20.000
7. 1/2. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 609.362
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 9.909.012
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/10. Für verschiedene Zwecke 1.396.500
Summe II. Einmalige Ausgaben 1.396.500
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 14.262
Summe der Ausgabe 11.319.774
2. Einnahme.
1. 1/8. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 5.458.930
2. Reichszuschuß 5.860.844
Summe der Einnahme 11.319.774
Summe der Ausgabe 11.319.774
[191] Die Einnahme beträgt 11.319.774
II. Schutzgebiet Kamerun.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 2.113.106
2. 1/4. Militärverwaltung 1.817.114
3. 1/3. Flottille 569.030
4. 1/9. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 720.600
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 5.219.850
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/8. Summe II. Einmalige Ausgaben 928.150
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 10.054
Summe der Ausgabe 6.158.054
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 3.253.700
2. Reichszuschuß 2.904.354
Summe der Einnahme 6.158.054
Summe der Ausgabe 6.158.054
[192] Die Einnahme beträgt 6.158.054
III. Schutzgebiet Togo.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 881.585
2. 1/4. Militärverwaltung 106.500
3. 1/9. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 290.200
4. Hafenanlagen und Eisenbahnen 125.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 424.255
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.827.540
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/4. Für verschiedene Zwecke 234.000
Summe II. Einmalige Ausgaben 234.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 11.800
Summe der Ausgabe 2.073.340
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 2.073.340
2. Reichszuschuß
Summe der Einnahme 2.073.340
Summe der Ausgabe 2.073.340
[193] Die Einnahme beträgt 2.073.340
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/9. Zivilverwaltung 5.807.840
2. 1/4. Militärverwaltung 13.525.534
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 1.163.960
4. Eisenbahnen 2.010.000
4a. Hafenanlagen 300.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 91.800
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 22.899.134
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/13. Für verschiedene Zwecke 5.717.000
2. 1/10. Aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes 40.043.900
Summe II. Einmalige Ausgaben 45.760.900
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 27.347
Summe der Ausgabe 68.687.381
2. Einnahme.
1. 1/7. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 3.616.450
2. Reichszuschuß 65.070.931
Summe der Einnahme 68.687.381
Summe der Ausgabe 68.687.381
[194] Die Einnahme beträgt 68.687.381
V. Schutzgebiet Neuguinea.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 573.263
2. 1/3. Flottille 206.000
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 160.512
4. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 400.000
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.339.775
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/3. Summe II. Einmalige Ausgaben 171.450
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 4.000
Summe der Ausgabe 1.515.225
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 361.300
2. Reichszuschuß 1.153.925
Summe der Einnahme 1.515.225
Summe der Ausgabe 1.515.225
[195] Die Einnahme beträgt 1.515.225
VI. Verwaltung der Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/7. Zivilverwaltung 247.270
2. 1/3. Flottille 79.920
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 89.900
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 417.090
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/2. Summe II. Einmalige Ausgaben 59.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 1.351
Summe der Ausgabe 477.441
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 137.141
2. Reichszuschuß 340.300
Summe der Einnahme 477.441
Summe der Ausgabe 477.441
[196] Die Einnahme beträgt 477.441
VII. Schutzgebiet Samoa.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 432.110
2. 1/3. Flottille 26.500
3. 1/8. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 154.500
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 613.110
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/4. Summe II. Einmalige Ausgaben 114.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 8.484
Summe der Ausgabe 741.844
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 555.753
2. Reichszuschuß 179.841
Summe der Einnahme 735.594
Summe der Ausgabe 735.594
[197] Die Einnahme beträgt 735.594
VIII. Schutzgebiet Kiautschou.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/5. Zivilverwaltung 1.246.872
2/5. Militärverwaltung 3.339.241
6/12. Gemeinsame Ausgaben für Zivil- und Militärverwaltung 2.426.394
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 7.012.507
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/8. Summe II. Einmalige Ausgaben 6.230.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 36.693
Summe der Ausgabe 13.278.200
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 1.542.700
2. Reichszuschuß 11.735.500
Summe der Einnahme 13.278.200
Summe der Ausgabe 13.278.200
[198] Die Einnahme beträgt 13.278.200
Einnahme und Ausgabe. Betrag für das Rechnungsjahr 1907.
Mark.
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen:
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet
11.319.774
II. für Kamerun
6.158.054
III. für Togo
2.073.340
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet
68.687.381
V. für Neu-Guinea
1.515.225
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln
477.441
VII. für Samoa
735.594
VIII. für Kiautschou
13.278.200
zusammen 104.245.009
      Anmerkung.
Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist.
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu.
Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten in den afrikanischen Schutzgebieten sowie in den Schutzgebieten Neuguinea und Samoa gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird.
Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden.
Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten in Afrika und in der Südsee können die volle Vergütung des Verstorbenen bis [199] zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und ferner Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten.
Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten in Afrika und in der Südsee können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reisebeihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familienhaupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die Reisebeihilfe beträgt für alle Familienangehörige zusammen die Hälfte der bestimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung erhält.
Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.