Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1908

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1908.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 14, Seite 118 - 130
Fassung vom: 31. März 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. April 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[118]


(Nr. 3436.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1908. Vom 31. März 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1908 wird in Einnahme und Ausgabe auf 78.072.201 Mark festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Brindisi, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 31. März 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


[119]

Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1908.[Bearbeiten]

[120]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Betrag
für das
Rechnungsjahr
1908.
Mark.
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/9. Zivilverwaltung 5.191.447
2. 1/4. Militärverwaltung 3.120.210
3. 1/3. Flottille 682.962
4. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 684.820
5. 1/3. Eisenbahnen 113.850
6. Hafenanlagen 20.000
7. 1/2. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 609.362
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 10.422.651
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/9. Summe II. Einmalige Ausgaben 1.040.200
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 14.149
Summe der Ausgabe 11.477.000
2. Einnahme.
1. 1/6. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 6.010.350
1a. Ersparnisse aus früheren Rechnungsjahren 943.959
2. Reichszuschuß 4.522.691
Summe der Einnahme 11.477.000
Summe der Ausgabe 11.477.000
[121] Die Einnahme beträgt 11.477.000
II. Schutzgebiet Kamerun.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 2.420.510
2. 1/4. Militärverwaltung 1.874.114
3. 1/3. Flottille 439.640
4. 1/9. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 777.400
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 5.511.664
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/9. Summe II. Einmalige Ausgaben 1.088.521
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 10.054
Summe der Ausgabe 6.610.239
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 3.830.100
2. Reichszuschuß 2.780.139
Summe der Einnahme 6.610.239
Summe der Ausgabe 6.610.239
[122] Die Einnahme beträgt 6.610.239
III. Schutzgebiet Togo.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 918.604
2. 1/4. Landespolizei 106.500
3. 1/9. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 309.600
4. 1/3. Hafenanlagen und Eisenbahnen 163.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 424.585
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.922.289
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/3. Summe II. Einmalige Ausgaben 143.575
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 4.196
Summe der Ausgabe 2.070.060
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 2.070.060
2. Reichszuschuß
Summe der Einnahme 2.070.060
Summe der Ausgabe 2.070.060
[123] Die Einnahme beträgt 2.070.060
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/9. Zivilverwaltung 6.931.975
2. 1/4. Militärverwaltung 21.397.486
3. 1/8. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 1.497.850
4. Eisenbahnen 2.110.000
5. 1/2. Hafenanlagen 330.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 91.800
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 32.359.111
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/18. Für verschiedene Zwecke 3.076.100
2. 1. Aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes sowie des Bahnbaues 8.200.000
Summe II. Einmalige Ausgaben 11.276.100
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 27.347
Summe der Ausgabe 43.662.558
2. Einnahme.
1. 1/6. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 5.304.000
1a. Ersparnisse aus dem Rechnungsjahre 1904 184.086
2. Reichszuschuß 38.174.472
Summe der Einnahme 43.662.558
Summe der Ausgabe 43.662.558
[124] Die Einnahme beträgt 43.662.558
V. Schutzgebiet Neuguinea.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 604.957
2. 1/3. Flottille 206.000
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 177.512
4. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 400.000
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.388.469
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/2. Summe II. Einmalige Ausgaben 131.000
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 4.000
Summe der Ausgabe 1.523.469
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 381.900
2. Reichszuschuß 1.141.569
Summe der Einnahme 1.523.469
Summe der Ausgabe 1.523.469
[125] Die Einnahme beträgt 1.523.469
VI. Verwaltung der Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/7. Zivilverwaltung 277.060
2. 1/3. Flottille 95.200
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 89.900
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 462.160
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/2. Summe II. Einmalige Ausgaben 95.029
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 1.351
Summe der Ausgabe 558.540
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 175.171
2. Reichszuschuß 383.369
Summe der Einnahme 558.540
Summe der Ausgabe 558.540
[126] Die Einnahme beträgt 558.540
VII. Schutzgebiet Samoa.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 401.098
2. 1/3. Flottille 15.000
3. 1/8. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 147.800
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 563.898
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/5. Summe II. Einmalige Ausgaben 138.200
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 2.484
Summe der Ausgabe 704.582
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 560.100
2. Reichszuschuß 144.482
Summe der Einnahme 704.582
Summe der Ausgabe 704.582
[127] Die Einnahme beträgt 704.582
VIII. Schutzgebiet Kiautschou.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/6. Zivilverwaltung 1.370.265
2/5. Militärverwaltung 3.411.176
6/12. Gemeinsame Ausgaben für Zivil- und Militärverwaltung 2.614.321
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 7.395.762
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/10. Summe II. Einmalige Ausgaben 4.037.500
III. Reservefonds.
1. Summe III. Reservefonds 32.491
Summe der Ausgabe 11.465.753
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 1.725.800
2. Reichszuschuß 9.739.953
Summe der Einnahme 11.465.753
Summe der Ausgabe 11.465.753
[128] Die Einnahme beträgt 11.465.753
Einnahme und Ausgabe. Betrag für das Rechnungsjahr 1908.
Mark.
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen:
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet
11.477.000
II. für Kamerun
6.610.239
III. für Togo
2.070.060
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet
43.662.558
V. für Neuguinea
1.523.469
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln
558.540
VII. für Samoa
704.582
VIII. für Kiautschou
11.465.753
zusammen 78.072.201
     A. Zu Abschnitt I bis VIII.
1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist.
2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu.
     B. Zu Abschnitt I bis VII.
1. Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird.
2. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte erster Instanz beauftragten Beamten erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensionsfähige Funktionszulage von jährlich 600 Mark bis 1.200 Mark, zahlbar an die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben.
3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille während des Landaufenthalts, können in den Schutzgebieten freie Wohnung und an deren Stelle nötigenfalls eine angemessene Mietsentschädigung erhalten.
4. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
5. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reisebeihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familienhaupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Beförderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung erhält.
6. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, welche sich nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heimreise zustehenden Vergütung als Ansiedlungsbeihilfe erhalten.
7. Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden.
8. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten können die volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und ferner Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten.
9. Den wegen Tropendienstunfähigkeit in den Staatsdienst zurückgetretenen Schutzgebietsbeamten und deren Hinterbliebenen kann ein Zuschuß zu den landesgesetzlich zuständigen Pensions- und Hinterbliebenenbezügen insoweit bewilligt werden, als letztere hinter den Bezügen zurückbleiben, welche sich bei Berücksichtigung des zur Zeit des Ausscheidens aus dem Schutzgebietsdienste geltenden Rechtes ergeben würden.
Brindisi, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 31. März 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.