Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904
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(Nr. 3076.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. Vom 26. Juni 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904 wird in Einnahme und Ausgabe
- für das Schutzgebiet Togo auf 3.000.000 Mark
- festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1904 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juni 1904.
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Nachtrag zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904.
Kap. | Tit. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1904 treten hinzu |
Mark. | |||
III. Schutzgebiet Togo. | |||
1. Ausgaben. | |||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
2. | Für den Bau einer Eisenbahn von Lome nach Palime | 3.000.000 | |
Summe II. Einmalige Ausgaben | 3.000.000 | ||
2. Einnahme. | |||
3. | Darlehen des Reichs | 3.000.000 | |
Summe der Ausgabe | 3.000.000 | ||
Summe der Einnahme | 3.000.000 | ||
Wiederholung. | |||
Die Einnahmen und Ausgaben betragen | 3.000.000 |
- Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juni 1904.