Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906
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(Nr. 3303.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. Vom 16. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906 wird in Einnahme und Ausgabe
- für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 29.220.000 Mark festgestellt
- und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1906 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907.
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Nachtrag zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1906 treten hinzu |
Mark. | |||
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. Ausgabe. | |||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
2. | 10. | Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes | 29.220.000 |
2. Einnahme. | |||
2. | − | Reichszuschuß | 29.220.000 |
Summe der Ausgabe | 29.220.000 | ||
Summe der Einnahme | 29.220.000 |
- Berlin im Schloß, den 16. März 1907.