Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80
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(Nr. 1297.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80. Vom 16. Mai 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80 ist einzustellen:
- 1. unter Kapitel 1 der einmaligen Ausgaben als Titel 9:
- Kosten der Betheiligung des Reichs an der Ausstellung in Sydney 200.000 Mark;
- 2. unter Kapitel 10 der einmaligen Ausgaben als Titel 2:
- Für Revision der Rechnungen über die von Frankreich für die deutschen Okkupationstruppen gezahlten Verpflegungsgelder 25.000 Mark.
- 1. unter Kapitel 1 der einmaligen Ausgaben als Titel 9:
§. 2.
[Bearbeiten]- Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 16. Mai 1879.