Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 13, Seite 143
Fassung vom: 16. Mai 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Mai 1879
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[143]


(Nr. 1297.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80. Vom 16. Mai 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

[Bearbeiten]
In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80 ist einzustellen:
1. unter Kapitel 1 der einmaligen Ausgaben als Titel 9:
Kosten der Betheiligung des Reichs an der Ausstellung in Sydney 200.000 Mark;
2. unter Kapitel 10 der einmaligen Ausgaben als Titel 2:
Für Revision der Rechnungen über die von Frankreich für die deutschen Okkupationstruppen gezahlten Verpflegungsgelder 25.000 Mark.

§. 2.

[Bearbeiten]
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Mai 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.