Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84
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(Nr. 1506.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84. Vom 8. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
[Bearbeiten]- In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84 ist einzustellen:
- 1. im Etat für das Reichsamt des Innern unter Kapitel 3 Titel 9, Einmalige Ausgaben:
- „Zur Errichtung des Reichstagsgebäudes, zweite Rate 1.050.000 Mark“,
- 2. unter Kapitel 21a, der Einnahme, XI. Außerordentliche Zuschüsse. Aus dem Reichstagsgebäudefonds:
- „Zu den Ausgaben behufs Errichtung des Reichstagsgebäudes (Kapitel 3 Titel 9 der einmaligen Ausgaben) 1.050.000 Mark“.
- 1. im Etat für das Reichsamt des Innern unter Kapitel 3 Titel 9, Einmalige Ausgaben:
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Karlsruhe, den 8. Juli 1883.