Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 22, Seite 471 - 472
Fassung vom: 10. April 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. April 1892
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(Nr. 2016.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93. Vom 10. April 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen iin Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

In dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93 treten hinzu:
1. unter Kapitel 12 der einmaligen Ausgaben:
bei Titel 58 „Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesvertheidigung“ 9.643.400 Mark;
2. unter Kapitel 23 der Einnahme.
Aus der Anleihe:
bei Titel 1 „Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten“ 9.643.400 Mark.

§. 2.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel im Betrage von 9.643.400 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jenes Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. [472]

§. 3.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 10. April
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.