Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900
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(Nr. 2673.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird
- in Ausgabe
- auf 2.000.000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen Etats und
- in Einnahme
- auf 2.000.000 Mark
- in Ausgabe
- festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu.
§. 2.
[Bearbeiten]- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 2.000.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900.
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Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1900 treten hinzu |
Mark. | |||
Einmalige Ausgaben. | |||
b. Außerordentlicher Etat. | |||
11. | 1. | II. Post- und Telegraphenverwaltung. | 2.000.000 |
Einnahme. | |||
XIII. Außerordentliche Deckungsmittel. | |||
23. | Aus der Anleihe. | ||
3. | Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern und Württemberg | 2.000.000 |
- Neues Palais, den 1. Juni 1900.