Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 10, Seite 21 - 24
Fassung vom: 12. April 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. April 1884
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[21]

(Nr. 1534.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. Vom 12. April 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird
in Ausgabe
auf 19.092.491 Mark, nämlich
auf 302.491 Mark an fortdauernden, und
auf 18.790.000 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 19.092.491 Mark
festgestellt und tritt dem, durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 hinzu.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Mittel zur Bestreitung des auf 302.491 Mark bezifferten Bedarfs an fortdauernden Ausgaben sind, soweit derselbe nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. [22]

§. 3.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem anliegenden Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Marineverwaltung im Betrage von 18.790.000 Mark vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 4.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. April 1884.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.


__________________

[23]


Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85.

Kapitel. Titel. A u s g a b e. Für das Etatsjahr 1884/85 treten hinzu.
Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
VII. Marineverwaltung.
51. 6. 10/12. 18/21. Militärpersonal 158.667
53. 1/3. Naturalverpflegung 123.998
55. 4/6. Servis- und Garnisonverwaltungswesen 9.997
57. 9/10. Krankenpflege 9.220
59. 8. Unterricht 629
Summe VII 302.491
Summe der fortdauernden Ausgaben für sich.
Einmalige Ausgaben.
7. 13/16. VI. Marineverwaltung. 18.790.000
Summe der einmaligen Ausgaben für sich.
[24] Summe der Ausgabe 19.092.491
Einnahme.
XI. Außerordentliche Zuschüsse.
23. Aus der Anleihe.
2. Zu einmaligen Ausgaben der Marineverwaltung 18.790.000
Summe XI für sich.
24. XII. Matrikularbeiträge.
1/26. Nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes 302.491
Summe XII für sich.
Summe der Einahme 19.092.491
Die Ausgabe beträgt 19.092.491
Balanzirt.
Berlin, den 12. April 1884.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.