Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 26, Seite 459 - 460
Fassung vom: 22. Mai 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Mai 1894
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(Nr. 2179.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95. Vom 22. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95 wird
in Ausgabe
auf 10.400 Mark an fortdauernden Ausgaben
und
in Einnahme
auf 10.400 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 18. März 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95 hinzu.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.

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Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. Ausgabe. Für
das Etatsjahr
1894/95
treten hinzu.
Darunter
künftig
wegfallend.
Mark. Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
V. Reichsamt des Innern.
13. 1/8. Patentamt 10.400
Einnahme.
21. 1/26. XI. Matrikularbeiträge.
nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes 10.400
Balanzirt.
Prökelwitz, den 22. Mai 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.