Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 23, Seite 200 - 201
Fassung vom: 3. Juni 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juni 1901
Inkrafttreten:
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(Nr. 2771.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901. Vom 3. Juni 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901 hinzu.

§. 2.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 152.205 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1901.


(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.

[201]

Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1901
treten hinzu fallen weg
Mark. Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
V. Reichsamt des Innern.
13d. 1/8. Aufsichtsamt für Privatversicherung 152.205
Einmalige Ausgaben.
a. Ordentlicher Etat.
9a. X. Zur Verminderung der Reichsschuld 152.205
Einnahme.
XIII. Außerordentliche Deckungsmittel.
23. Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten 152.205
24. Sonstige außerordentliche Deckungsmittel.
3. Aus dem ordentlichen Etat zur weiteren Verminderung der Reichsschuld 152.205
Summe XIII
Neues Palais, den 3. Juni 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.