Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 19, Seite 441 - 442
Fassung vom: 27. März 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. März 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3224.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte fünfte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


[442]

Fünfter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1905
treten hinzu
Mark.
A.Ordentlicher Etat.
a.Fortdauernde Ausgaben.
IX. Reichsschatzamt.
68. 1/11. Allgemeine Fonds 188.700
XIV. Reichs-Invalidenfonds.
83. 1/5. Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewllligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben), Pensionszuschüsse und Unterstützungen 188.700
Davon ab der vorstehend bei Kapitel 68 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben angesetzte Betrag von 188.700
Bleibt Summe XIV
Summe der Ausgaben 188.700
Einnahme.
21. XI. Matrikularbeiträge 188.700
Summe der Einnahme 188.700
Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst von Bülow.