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Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 19, Seite 440 - 441
Fassung vom: 27. März 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. März 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3223.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 30.600.000 Mark festgestellt
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1905 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


[441]

Vierter Nachtrag zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905.

[Bearbeiten]
Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1905
treten hinzu
Mark.
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
II. Einmalige Ausgaben.
2. 1. Summe II. Einmalige Ausgaben 30.600.000
2. Einnahme.
2. Reichszuschuß 30.600.000
Summe der Ausgabe 30.600.000
Summe der Einnahme 30.600.000
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen 30.600.000
Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst von Bülow.