Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905
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(Nr. 3223.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe
- für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 30.600.000 Mark festgestellt
- und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1905 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
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Vierter Nachtrag zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1905 treten hinzu |
Mark. | |||
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. Ausgabe. | |||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
2. | 1. | Summe II. Einmalige Ausgaben | 30.600.000 |
2. Einnahme. | |||
2. | − | Reichszuschuß | 30.600.000 |
Summe der Ausgabe | 30.600.000 | ||
Summe der Einnahme | 30.600.000 | ||
Wiederholung. | |||
Die Einnahmen und Ausgaben betragen | 30.600.000 |
- Berlin im Schloß, den 27. März 1906.