Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 9, Seite 51
Fassung vom: 22. März 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. März 1891
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[51]


(Nr. 1944.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 22. März 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

In dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 treten den Ausgaben für die Verzinsung der Reichsschuld unter Kapitel 72 der fortdauernden Ausgaben 10.242.500 Mark hinzu, und zwar:
bei Titel 1, 4prozentige Reichsschuld 9.000.000 Mark,
bei Titel 2, 3½prozentige Reichsschuld 1.242.500 Mark.

§. 2.

Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.

§. 3.

Die durch den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 Kapitel 6 Titel 13 der einmaligen Ausgaben zum Bau der Kreuzerkorvette K als erste Rate bewilligten 2.300.000 Mark kommen in Wegfall und sind in der Rechnung für das Etatsjahr 1890/91 als erspart nachzuweisen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Caprivi.