Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905
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(Nr. 3222.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 hinzu.
§ 2.
[Bearbeiten]- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 30.600.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
Vierter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1905 treten hinzu |
Mark. | |||
B.Außerordentlicher Etat. | |||
Ausgabe. | |||
9. | IX. Aus Anlaß der Expedition in das Südwestafrikanische Schutzgebiet. | ||
2. | A. Auswärtiges Amt, Kolonialverwaltung | 30.600.000 | |
6. | [440] | VI. Aus der Anleihe. | |
1. | Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten | 30.600.000 |
- Berlin im Schloß, den 27. März 1906.