Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 27, Seite 343 - 344
Fassung vom: 1. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2590.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 1. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe
für die Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen
auf 465.000 Mark
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.


Zweiter Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899.[Bearbeiten]

Einnahme und Ausgabe. Für das
Rechnungsjahr
1899
treten hinzu.
Mark.
Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen,
      laut Anlage:
Einnahme 465.000
Ausgabe 465.000
Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst zu Hohenlohe.

[344]

Etat für die Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen auf das Rechnungsjahr 1899.[Bearbeiten]

Einnahme und Ausgabe. Betrag
für das
Rechnungsjahr
1899.
Mark.
Einnahme.
Reichszuschuß 465.000
Ausgabe.
Zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben 465.000
Summe der Ausgabe 465.000
Die Einnahme beträgt 465.000