Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903
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(Nr. 3034.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. Vom 25. März 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903 wird in Einnahme und Ausgabe
- für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 1.727.000 Mark
- festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1903 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1904.
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Zweiter Nachtrag zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903.
[Bearbeiten]Kap. | Tit. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1903 treten hinzu |
Mark. | |||
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. Ausgaben. | |||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 12/14. | Summe II. Einmalige Ausgaben | 1.727.000 |
2. Einnahme. | |||
2. | – | Reichszuschuß | 1.727.000 |
Summe der Ausgabe | 1.727.000 | ||
Summe der Einnahme | 1.727.000 | ||
Wiederholung. | |||
Die Einnahmen und Ausgaben betragen | 1.727.000 |
- Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. März 1904.