Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904
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(Nr. 3104.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. Vom 10. Februar 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904 wird in Einnahme und Ausgabe
- für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 71.080.250 Mark
- festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1904 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 10. Februar 1905.
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Zweiter Nachtrag zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904.
[Bearbeiten]Kap. | Tit. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1904 treten hinzu |
Mark. | |||
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. Ausgaben. | |||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
2. | 1/11. | Summe II. Einmalige Ausgaben | 71.080.250 |
2. Einnahme. | |||
2. | – | Reichszuschuß | 71.080.250 |
Summe der Ausgabe | 71.080.250 | ||
Summe der Einnahme | 71.080.250 | ||
Wiederholung. | |||
Die Einnahmen und Ausgaben betragen | 71.080.250 |
- Berlin im Schloß, den 10. Februar 1905.