Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905
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(Nr. 3183.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 24. Dezember 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs; nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe
- für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 5.050.000 Mark
- festgestellt. [797]
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1905.
Zweiter Nachtrag zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1905 treten hinzu |
Mark. | |||
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. Ausgabe. | |||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
2. | 10. | Aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes | |
Summe II. Einmalige Ausgaben | 5.050.000 | ||
2. Einnahme. | |||
2. | Reichszuschuß | 5.050.000 | |
Summe der Ausgabe | 5.050.000 | ||
Summe der Einnahme | 5.050.000 | ||
Wiederholung. | |||
Die Einnahmen und Ausgaben betragen | 5.050.000 |
- Neues Palais, den 24. Dezember 1905.