Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 23, Seite 174 - 175
Fassung vom: 6. Juli 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juli 1879
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(Nr. 1314.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80. Vom 6. Juli 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80 wird, wie folgt, abgeändert bezw. ergänzt:
1. unter den einmaligen Ausgaben ist als Kapitel 13a einzustellen:
XIa. Reichsdruckerei.
Titel 1. Entschädigung an Preußen für Abtretung der Staatsdruckerei 3.573.000 Mark.
Titel 2. Behufs Verschmelzung der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei mit der preußischen Staatsdruckerei 1.299.500 Mark.
Summe XIa. (Kapitel 13a.) 4.872.500 Mark.
2. die Ansätze unter Kapitel 4a. der Einnahme werden durch die folgenden ersetzt:
VI. Reichsdruckerei.
a. Einnahme.
Titel 1/2. Für Drucksachen und andere in das Druckereifach einschlagende Arbeiten, sowie Erlös von Fabrikabgängen, Miethe für Dienstwohnungen, Beiträge zu den Kosten für die Wasserheizung und den Wasserverbrauch in den Dienstgebäuden und sonstige vermischte Einnahmen 3.212.500 Mark.
Summe der Einnahme für sich. [174]
b. Fortdauernde Ausgabe.
Titel 1. Besoldungen 50.100 Mark.
Titel 2. Wohnungsgeldzuschüsse 6.180 Mark.
Titel 3 bis 6. Andere persönliche Ausgaben 799.000 Mark.
Titel 7 bis 11. Sächliche und vermischte Ausgaben 1.251.780 Mark.
Summe der Ausgabe 2.107.060 Mark.
Die Einnahme beträgt 3.212.500 Mark.
Mithin ist Ueberschuß 1.105.440 Mark.
Summe VI (Kapitel 4a) für sich.
3. unter Kapitel 20 der Einnahme ist als Titel 17 einzustellen:
Zu einmaligen Ausgaben für die Reichsdruckerei 4.872.500 Mark.

§. 2.[Bearbeiten]

Der nach §. 1 sich ergebende Mehrüberschuß der Reichsdruckerei gegen den Ueberschuß der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei im Betrage von 925.440 Mark kommt von den Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe ihrer Bevölkerung in Abgang.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 6. Juli 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.