Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97
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(Nr. 2326.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97. Vom 22. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97 wird
- in Ausgabe
- auf 451.057 Mark an fortdauernden
- und
- auf 451.057 Mark an fortdauernden
- in Einnahme
- auf 451.057 Mark
- in Ausgabe
- festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97 hinzu.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollen“, Molde, den 22. Juli 1896.
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Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe bezw. Einnahme. | Für das Etatsjahr 1896/97 treten hinzu. |
Mark. | |||
Fortdauernde Ausgaben. | |||
VI. Verwaltung des Reichsheeres. | |||
Preußen etc. | |||
37. | 1/23. | Artillerie- und Waffenwesen | 400.000 |
Summe für sich. | |||
44. | Militärverwaltung von Bayern | 51.057 | |
Summe IV | 451.057 | ||
Einnahme. | |||
22. | 1/26. | XI. Matrikularbeiträge. | |
nach Maßgabe des §. 2. des Gesetzes | 451.057 | ||
Balanzirt. |
- An Bord M. Y. „Hohenzollern“, Molde, den 22. Juli 1896.