Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901
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(Nr. 2849.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901. Vom 15. März 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II.“, den 15. März 1902.
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Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1901 treten hinzu |
Mark. | |||
Fortdauernde Ausgaben. | |||
XIV. Reichs-Invalidenfonds. | |||
83. | 1/5. | Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben); Pensionszuschüsse und Unterstützungen | 335.250 |
Einnahme. | |||
18. | 1/2. | VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds. | 335.250 |
- Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II.“, den 15. März 1902.