Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874

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Titel: Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 49, Seite 411 - 412
Fassung vom: 9. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Dezember 1871
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(Nr. 751.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872., 1873. und 1874. Vom 9. Dezember 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Für die Jahre 1872., 1873. und 1874. wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres auf 401.659 Mann und der zur Bestreitung des Aufwandes für dieses Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen erforderliche Betrag, ausschließlich der im Reichshaushalts-Etat für 1872. unter Kap. 10. der fortdauernden Ausgaben vorgesehenen Gehaltsverbesserungen, auf jährlich 90.373.275 Thlr. festgestellt.
Von diesem Betrage sind jährlich
1) 79.518.375 Thlr., vorbehaltlich der den einzelnen Bundesstaaten vertragsmäßig zu gewährenden Nachlässe, dem Kaiser zur Verfügung zu stellen,
und
2) 10.854.900 Thlr. Bayern zu überweisen. Letzterer Summe wird der verhältnißmäßige Betrag der für Militairbeamte vorgesehenen Gehaltsverbesserungen hinzugesetzt.

§. 2.

Auf die Etats über die Verausgabung des dem Kaiser nach der Bestimmung im §. 1. bis einschließlich 1874. jährlich zur Verfügung zu stellenden [412] Betrages findet die im zweiten Absatz des Art. 71. der Verfassung des Deutschen Reichs enthaltene Vorschrift Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.