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Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 13, Seite 99 - 100
Fassung vom: 2. Juni 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juni 1878
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1241.) Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71. Vom 2. Juni 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

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Die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im Kriege gegen Frankreich 1870/71 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel einschließlich erworben haben, erhalten vom 1. April 1878 ab eine Ehrenzulage von drei Mark monatlich.

§. 2.

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Diese Ehrenzulage erhalten von demselben Zeitpunkte ab unter den im §. 1 angegebenen Voraussetzungen auch die Inhaber des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse, wenn sie zugleich das preußische Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung besitzen, welche entweder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der Vereinigung, oder in einem der anderen Bundesstaaten vor dem Kriege 1870/71 verliehen worden ist. Die Bestimmung darüber, welche Dienstauszeichnungen hiernach außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage berechtigen, erfolgt durch den Kaiser. [100]

§. 3.

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Die Ehrenzulage wird auf Lebenszeit gewährt und unterliegt nicht der Beschlagnahme. Das Anrecht auf die Ehrenzulage erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, welches den Verlust der Orden zur Folge hat.

§. 4.

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Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Ehrenzulagen, deren Anweisung, Zahlung und Verrechnung durch die Militärverwaltungen von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg erfolgt, sind aus dem Reichs-Invalidenfonds neben den im §. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) und im §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) darauf angewiesenen Ausgaben zu bestreiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1878.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.