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Gesetz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 25, Seite 468 - 470
Fassung vom: 21. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[468]

(Nr. 3236.) Gesetz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags. Vom 21. Mai 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

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Die Mitglieder des Reichstags erhalten
a) für die Dauer der Sitzungsperiode sowie acht Tage vor deren Beginn und acht Tage nach deren Schluß freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen, sowie
b) vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 aus der Reichskasse eine jährliche Aufwandsentschädigung von insgesamt 3000 Mark, die am 1. Dezember mit 200 Mark, am 1. Januar mit 300 Mark, am 1. Februar mit 400 Mark, am 1. März mit 500 Mark, am 1. April mit 600 Mark und am Tage der Vertagung (Artikel 26 der Reichsverfassung) oder Schließung des Reichstags mit 1000 Mark zahlbar wird.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung der Bestimmung unter a aufzustellen.

§ 2.

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Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Reichstags der Plenarsitzung ferngeblieben ist, wird von der nächstfälligen Entschädigungsrate ein Betrag von 20 Mark in Abzug gebracht.

§ 3.

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Ein Mitglied des Reichstags, das neu gewählt wird, während der Reichstag versammelt ist, erhält an Stelle der nächsten Entschädigungsrate (§ 1 Abs. 1 unter b) bis zu deren Höhe 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenarsitzung.
Ein Mitglied des Reichstags, dessen Mandat, während der Reichstag versammelt ist, erlischt oder niedergelegt wird, erhält während der Zeit seit dem Fälligkeitstage der letzten Entschädigungsrate 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenarsitzung mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Tagegelder den Höchstbetrag der Entschädigung nicht übersteigen darf, die nach § 1 Abs. 1 unter b am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen gewesen wäre. Das Gleiche gilt, wenn der Reichstag aufgelöst wird, während er versammelt ist.

§ 4.

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Die Anwesenheit in der Plenarsitzung wird dadurch nachgewiesen, daß das Mitglied des Reichstags sich während der Dauer der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt. [469]
Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn er sich in die Liste eingetragen hat.

§ 5.

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Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung, trifft der Präsident des Reichstags. Von ihm wird auch die Entschädigung (§ 1 Abs. 1 unter b, § 3) für jedes Mitglied des Reichstags auf Grund der Anwesenheitslisten sowie der Listen über namentliche Abstimmungen festgesetzt und angewiesen.

§ 6.

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Ein Mitglied des Reichstags darf in seiner Eigenschaft als Mitglied einer anderen politischen Körperschaft, wenn beide Körperschaften gleichzeitig versammelt sind, nur für diejenigen Tage Vergütung beziehen, für welche ihm auf Grund dieses Gesetzes ein Abzug von der Entschädigung gemacht ist oder in den Fällen des § 3 Tagegeld nicht gewährt wird. Auch darf es in dieser Eigenschaft während der Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen keine Eisenbahnfuhrkosten annehmen.

§ 7.

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Der Reichstag gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als versammelt, wenn er gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung vertagt ist.

§ 8.

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Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar.

§ 9.

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Ist im Falle des Todes eines Mitglieds des Reichstags eine Ehefrau hinterblieben, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne daß deren Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht.

§ 10.

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Während der Zeit bis zum 30. November 1906 wird bei der Vertagung oder Schließung des Reichstags den Mitgliedern an Stelle der nach § 1 Abs. 1 unter b zu zahlenden Entschädigung eine solche von 2500 Mark gewährt.
Mitglieder des Reichstags, die in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags neu gewählt werden, erhalten an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenarsitzung.
Mitglieder des Reichstags, deren Mandat in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags erlischt oder niedergelegt wird, erhalten im Falle des Abs. 1 die Entschädigung unter Abzug von 20 Mark für jeden Tag von dem Erlöschen oder der Niederlegung des Mandats bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags. [470]
Die §§ 2, 4, 5, 6 und 9 finden für die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes ab entsprechende Anwendung.

§ 11.

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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.