Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 1876 bis Ende März 1877 und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1876

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Titel: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 1876 bis Ende März 1877 und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1876.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 23, Seite 499
Fassung vom: 22. Mai 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Mai 1877
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(Nr. 1191.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 1876 bis Ende März 1877 und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1876. Vom 22. Mai 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 1876 bis Ende März 1877, sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1876 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1876 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.