Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1887/88

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Titel: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1887/88.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 3, Seite 9
Fassung vom: 1. Februar 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Februar 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1766.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1887/88. Vom 1. Februar 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1887/88 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1887 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.