Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen

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Titel: Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 11, Seite 98
Fassung vom: 23. Mai 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juni 1881
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(Nr. 1421.) Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen. Vom 23. Mai 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Verhandlungen des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen sind öffentlich. Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche.

§. 2.

Mitgliedern des Landesausschusses, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich aufgesetzter Reden gestattet. Die letzteren müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.

§. 3.

Dies Gesetz tritt am 1. März 1882 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.