Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen
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(Nr. 1421.) Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen. Vom 23. Mai 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die Verhandlungen des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen sind öffentlich. Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche.
§. 2.
- Mitgliedern des Landesausschusses, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich aufgesetzter Reden gestattet. Die letzteren müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.
§. 3.
- Dies Gesetz tritt am 1. März 1882 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 23. Mai 1881.